Online-Nachricht - Mittwoch, 30.09.2009

Umsatzsteuer | Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins (BFH)

Der BFH hat zum unternehmerischen Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins Stellung genommen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Klägerin ist eine Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Mitglieder sind mehrere Waldbesitzer. Zweck des Vereins ist nach § 2 der Satzung, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern und somit auch die Wirkungen des Waldes für Landeskultur und Volkserholung zu erhöhen. Die Klägerin erbringt in Zusammenhang mit dem Absatz von Holz etc. steuerpflichtige Umsätze. Sie hatte im Jahr 2001 auf Flächen ihrer Mitglieder Waldkalkungen durchgeführt. Die Kalkung wurde allen Mitgliedern angeboten und in der Regel auch angenommen. Individuelle Entgelte für die Waldkalkungen wurden gegenüber den Mitgliedern nicht erhoben. Für die Durchführung der Kalkung hat die Klägerin öffentliche Zuschüsse nach den Richtlinien zur Förderung waldbaulicher Maßnahmen für Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden, insbesondere sauren Regens, bei der Landwirtschaftskammer beantragt und erhalten. Streitig ist, ob die Durchführung von Waldkalkungen zum unternehmerischen Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft gehört.
Dazu führt der BFH weiter aus: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin die Eingangsleistungen für die Waldkalkungen für ihr Unternehmen bezogen. Das Finanzgericht hat den streitigen Vorsteuerabzug im Ergebnis zu Recht anerkannt. Denn das Unternehmen der Klägerin (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) umfasste nicht nur den Bereich Holzverkauf; vielmehr war die Klägerin insgesamt unternehmerisch tätig.
Anmerkung: Der BFH hat die Sache jedoch an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil der Vorsteuerabzug im Streitfall möglicherweise dadurch kompensiert wurde, dass öffentliche Zuschüsse und Teile der Mitgliederbeiträge bisher nicht erfasste Entgelte für die unternehmerische Betätigung sind (vgl. NWB GAAAC-58398; v. - NWB AAAAC-67044).
Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-13255