Fördergebiet | Keine Sonder-AfA in Überschussprognose bei befristeter Vermietung (BFH)
Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG sind nicht in eine befristete Totalüberschussprognose (hier: zehn Jahre) einzubeziehen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 FördG vollständig abgeschrieben werden (; veröffentlicht am .)
Dazu führt der BFH weiter aus: Ob ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, ergibt sich aus einer den Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose. Ob negative Einkünfte aufgrund von steuerrechtlichen Subventions- und Lenkungsnormen bei einer wegen befristeter Vermietungstätigkeit entsprechend befristeten Prognose zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem mit den betreffenden Normen verbundenen Zweck sowie der Art der Förderung. Würde dieser verfehlt, wenn man die Auswirkungen der Vorschrift bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht berücksichtigte, dürfen die negativen Einkünfte nicht in die Prognose einfließen (NWB EAAAA-97101 m.w.N.).
Zwar sind Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1, 2 FördG als die Normal-AfA übersteigende Abschreibungen in eine - auf wenige Jahre - befristete Prognose einzubeziehen. Die Sonderabschreibungen ziehen (nur) die steuerrechtlichen Wirkungen der AfA nach vorn mit dem Charakter einer Steuerstundung, um dem Steuerpflichtigen einen Anreiz zu Investitionen i.S. des § 3 FördG zu geben. Dieser Vorteil wird in späteren Zeiträumen dadurch ausgeglichen, dass der Steuerpflichtige in der sich an den Begünstigungszeitraum anschließenden Ausgleichsphase nach § 7a Abs. 9 EStG oder der Sonderregelung des § 4 Abs. 3 FördG nur noch geminderte AfA-Beträge geltend machen kann.
Das Einbeziehen der Sonderabschreibungen nach §§ 1, 3, 4 FördG - einschließlich der Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG - in die Prognose würde den Förderzweck des Fördergebietsgesetzes jedoch dann verfehlen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 FördG vollständig abgeschrieben werden. Nachträgliche Herstellungskosten, insbesondere „anschaffungsnahe Aufwendungen” an Gebäuden und anderen unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Fördergebiet, sollen als Sonderabschreibungen über einen Zeitraum von zehn Jahren bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden können. Entsprechend dieser Zielsetzung räumt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen einen Steuervorteil ein, den er endgültig behalten darf, auch wenn er das Gebäude - nach Ablauf des Begünstigungszeitraums und der sich anschließenden Ausgleichsphase, also nach vollständiger Abschreibung - nicht mehr zur Einkünfteerzielung nutzt.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Der Entscheidung ist schon deshalb zuzustimmen, weil die Einbeziehung von Sonderabschreibungen in die Totalüberschussprognose den wirtschaftslenkenden Zweck solcher Sonderabschreibungen nachträglich zunichte machen würde, wenn sie die Annahme einer Liebhaberei zum Ergebnis hätte.
Fundstelle(n):
KAAAF-13209