Online-Nachricht - Dienstag, 22.09.2009

Arbeitsunfälle | Faschingsfußball und Ballonfahren keine Arbeit (BSG)

Ein betriebliches Faschingsfußballturnier in Kiel trifft wohl beim größten Teil der Beschäftigten auf Desinteresse. Deshalb sind Verletzungen, die sich ein Versicherungskaufmann beim kostümierten Fußballspiel zuzieht, nicht als Arbeitsunfall einzustufen ().

Ein betriebliches Faschingsfußballturnier in Kiel trifft wohl beim größten Teil der Beschäftigten auf Desinteresse. Deshalb sind  Verletzungen, die sich ein Versicherungskaufmann beim kostümierten Fußballspiel zuzieht, nicht als Arbeitsunfall einzustufen ().

Auch eine Fahrt mit dem Heißluftballon, die Arbeitnehmer einer bayrischen Privatbrauerei unternommen hatten, stand nach Ansicht des Senats nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (). Im ersten Fall hatte ein 65-Jähriger geklagt, der sich bei dem Karnevalsturnier der Versicherung die Schulter ausgekugelt hatte. Der Mann hatte geltend machen wollen, dass es sich bei der Spaßaktion der Betriebssportgruppe um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ gehandelt habe, obwohl nur rund hundert der 1600 Beschäftigten daran teilgenommen hatten.

Der Vertreter der beklagten Berufsgenossenschaft verwies dagegen auf die mangelnde Karnevalstradition in Schleswig-Holstein: „Schon der Kostümzwang grenzt eine gehörige Menge der Beschäftigten aus - hier im Norden der Republik.“ Dieser Sichtweise schloss sich das Gericht an: Eine Einladung an die gesamte Belegschaft reiche nicht aus. „Die Veranstaltung muss auch von ihrer objektiven Beschaffenheit so gestaltet sein, dass alle daran teilnehmen können“, so die Richter. Sonst diene sie nicht mehr dem Zusammengehörigkeitsgefühl im Unternehmen, sondern sei reine Freizeitunterhaltung. Mit einer ähnlichen Begründung erteilten die Kasseler Richter auch dem zweiten Kläger eine Abfuhr. Der 43-Jährige war bei einer unsanften Landung des Heißluftballons aus dem Korb geschleudert und an der Wirbelsäule verletzt worden. Auch hier sah das BSG keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und damit keinen Arbeitsunfall. Denn der Ausflug war zwar von der Geschäftsleitung der Brauerei organisiert, die Teilnahme aber vornherein auf höchstens 30 der 110 Beschäftigten beschränkt worden.

Quelle: ddp

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-13203