Arbeitslosengeld | Fristlose Entlassung wegen Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen (LSG)
Wer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Bei fristloser Kündigung wird Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrzeit gezahlt ().
Sachverhalt: Ein Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau war von November 1991 bis Mai 2006 bei einer Frankfurter Sicherheitsfirma als Bereichsleiter tätig. Weil er während dieser Zeit auch für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet habe, wurde ihm fristlos gekündigt. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld, stellte aber eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der Arbeitslose bestritt hingegen eine Vertragsverletzung. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Nach dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet worden.
Hierzu führte das LSG weiter aus: Durch die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen hat der Betriebsleiter gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Hinsichtlich der Sperrzeit ist es unerheblich, ob sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vergleichen. Aufgrund der sozialgerichtlichen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der entlassene Betriebsleiter während seines Arbeitsverhältnisses auch für eine Sicherheitsfirma aus Kassel tätig gewesen ist. Dies folgt daraus, dass er in einem Alarmprotokoll der Konkurrenzfirma als zu informierende Kontaktperson genannt wird. Auch hat er deren Firmenfahrzeug genutzt und von ihr ein Firmen-Handy erhalten. Die entsprechende Handy-Nummer hat er auf dem Arbeitslosengeldantrag für eventuelle Rückfragen angegeben. Unerheblich ist dabei, ob die Einsätze für die Konkurrenzfirma unentgeltlich aus reiner Gefälligkeit - wie der Kläger behaupte - erfolgt sind. Denn während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt.
Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
RAAAF-13156