Online-Nachricht - Mittwoch, 28.01.2009

Ausfuhrlieferungen | Steuerbefreiung im Billigkeitsweg (BFH)

Der BFH hat in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen im Billigkeitsverfahren zu gewähren sein kann, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung zwar nicht vorliegen, der Steuerpflichtige deren Fehlen aber auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte ().

Die Klägerin hatte im Grenzgebiet zu Polen einen Supermarkt betrieben. Mehrere polnische Staatsbürger spiegelten der Klägerin Einkäufe und Ausfuhren vor, indem sie in Einkaufswagen und Papierkörben liegengebliebene Kassenbons einsammelten, mit gefälschten Vordrucken und Zollstempeln Ausfuhrnachweise fälschten, diese mit Namen und Anschrift des jeweiligen polnischen Staatsbürgers versahen und die Erstattung der Umsatzsteuer von der Klägerin beantragten und gewährt bekamen.Der EuGH hatte vor dem jetzt ergangenen Urteil des BFH auf dessen Vorlage entschieden, dass gemeinschaftsrechtliche Regelungen in einem solchen Fall einer Gewährung der Steuerbefreiung im Billigkeitswege nicht entgegenstehen (, Netto Supermarkt GmbH & Co KG).
Quelle: BFH online


Fundstelle(n):
NWB KAAAF-13128