Online-Nachricht - Donnerstag, 10.09.2009

Riester-Rente | Rentenförderung verstößt gegen Europarecht (EuGH)

Deutschland muss die Regelungen zur Riester-Rente in drei entscheidenden Punkten nachbessern, weil durch sie die freie Wahl des Arbeitsplatzes und des Wohnsitzes innerhalb der EU unzulässig eingeschränkt werden ().

Deutschland muss die Regelungen zur Riester-Rente in drei entscheidenden Punkten nachbessern, weil durch sie die freie Wahl des Arbeitsplatzes und des Wohnsitzes innerhalb der EU unzulässig eingeschränkt werden  (EuGH, Urteil v. 10.10.2009 - C-269/07).  

  • „Mallorca-Rentner“: Bisher mussten Rentner, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen wollten und ausländische Arbeitnehmer, die nach dem Ende ihrer beruflich aktiven Zeit wieder in die Heimat zurückkehrten, die Riester-Förderung - zumindest teilweise - zurückzahlen.
     

  • „Inlandsimmobilie“: Das im Riester-Verfahren angesparte Kapital durfte bisher nur für den Kauf einer Immobilie in Deutschland verwendet werden.
     

  • „Grenzgänger“: Bislang wurden nur jene Riester-Sparer gefördert, die auch in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Arbeitet ein Steuerpflichtiger, der im Ausland wohnt,  in Deutschland und zahlt auch im Ausland Einkommensteuer, war er von der staatlichen Riester-Förderung ausgeschlossen. 

Das BMF will das Urteil "zeitnah umsetzen", aber die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt noch nicht beziffern. Nach eingehender Prüfung werde sich die Bundesregierung dafür einsetzen, "dass die Vorgaben des Urteils durch den Gesetzgeber möglichst zeitnah umgesetzt werden", heißt es in einer Stellungnahme des Ministeriums.
 

Quelle: EuGH online
 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-13109