Gewerbesteuer | Gewerblicher Grundstückshandel unterhalb Drei-Objekt-Grenze (BFH)
Die entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts ist als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht heranzuziehen. Außerdem ist der Gewinn, der anlässlich der Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH entsteht, aufgrund der Rechtsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel gewerbesteuerbar und -pflichtig. (; veröffentlicht am ).
Die entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts ist als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht heranzuziehen. Außerdem ist der Gewinn, der anlässlich der Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH entsteht, aufgrund der Rechtsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel gewerbesteuerbar und -pflichtig. (BFH-Urteil v. 24.6.2009 - X R 36/06; veröffentlicht am 9.9.2009).
Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung erworben, kurz danach begonnen, diese sowohl baulich wie rechtlich in fünf Wohnungen zu teilen und den Miteigentumsanteil an der noch ungeteilten Wohnung vor Fertigstellung der Umbaumaßnahmen in eine von ihm zu 100 % beherrschte GmbH eingebracht. Die GmbH übernahm vom Kläger dessen Verbindlichkeiten aus Anschaffungs- und Herstellungskosten, gewährte ihm weitere GmbH-Anteile und räumte ihm eine Darlehensforderung ein. In den fünf Jahren nach der Einbringung und Aufteilung veräußerte die GmbH alle Wohnungen. Das Finanzamt beurteilte die Einbringung als steuerpflichtige Veräußerung des Grundstücks im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels.
Entscheidung des BFH: Nach den Umständen des Streitfalls hat der Kläger von Anfang an beabsichtigt, die erworbene Wohnung zu teilen, um anschließend die neu entstandenen Wohnungen zu veräußern. Das Grundstück habe deshalb ab dem Erwerb zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehört und sei im Wege der Einbringung an die beherrschte GmbH veräußert worden. Der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen, um die Höhe des letztlich steuerpflichtigen Gewerbeertrags bestimmen zu können.
Weiter führt der BFH aus: Gewerbesteuerrechtlich gelten dieselben Grundsätze für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels wie nach § 15 Abs. 2 EStG für die Einkommensteuer. „Gewerblicher Grundstückshandel“ ist die schlagwortartige Sammelbezeichnung für „typische“ Sachverhalte, die die positiv normierten Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG erfüllen und sich nicht als private Vermögensverwaltung darstellen.
Quelle: BFH online
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler: Das Urteil ist sehr lesenswert, weil es noch einmal die Grundsätze zusammenfasst, wonach auch unterhalb der Drei-Objekt-Grenze von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist, weil aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen. Mit der Entscheidung, dass der Betriebsveräußerungsgewinn, soweit er auf die Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt, ein laufender und damit auch gewerbesteuerbarer Gewinn ist, folgt der BFH bisheriger Rechtsprechung und überträgt sie folgerichtig auf Einbringungsgewinne. Wie sich die Sache allerdings verhält, wenn der gewerbliche Grundstückshandel zum Buchwert eingebracht wird, musste der Senat nicht entscheiden. Dann fällt zwar zunächst kein Einbringungsgewinn an, der dadurch verlagerte Einbringungsgewinn ist aber später als Veräußerungs- oder Liquidationsgewinn gewerbesteuerpflichtig (s. nur NWB AAAAA-89144.
Fundstelle(n):
UAAAF-13103