Online-Nachricht - Donnerstag, 20.08.2009

Gewinnermittlung | Softwareprogramme als bewegliche Wirtschaftsgüter (FG)

Im Hinblick auf die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern ist bei Software zwischen Standard- und Individualprogrammen zu unterscheiden. Fixe Standardprogramme sind materielle bewegliche Wirtschaftsgüter. Entscheidend ist allein, dass es sich bei dieser Art von Software um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist ().

Hierzu führte das FG weiter aus: „Bewegliche Wirtschaftsgüter” i.S. des § 7g EStG sind nur materielle, d.h. körperliche Wirtschaftsgüter, nicht hingegen immaterielle, also unkörperliche Wirtschaftsgüter. Im Hinblick auf Softwareprogramme ist insoweit bei der Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern zwischen Standard- und Individualprogrammen zu unterscheiden. Standardprogramme sind solche, die von einer Vielzahl vorher nicht festgelegter Anwender benutzt werden. Individualprogramme sind solche, die für die individuellen Verhältnisse eines bestimmten Anwenders entwickelt werden. Während es auch variable Standardprogramme gibt, die den betriebsindividuellen Bedürfnissen des Anwenders angepasst werden können, hat der Benutzer bei den datenträgergebundenen fixen Standardprogrammen keine Möglichkeit des Zugriffs auf das Programm. Er erhält das Standardprogramm auf einem Datenträger, der zugleich Eingabemedium ist, ohne die Möglichkeit, das Programm durch Anpassung betriebsindividuell zu modifizieren und regelmäßig auch ohne die Möglichkeit, das Programm auf einen anderen Datenträger zu übertragen (vgl. hierzu NWB SAAAA-74655).


Diese fixen Standardprogramme sind – unabhängig davon, ob es sich um Anwender- oder Systemsoftware handelt – materielle bewegliche Wirtschaftsgüter. Entscheidend ist allein, dass es sich bei dieser Art von Software um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist und deren Lieferung sich – wie beim Erwerb von Büchern und Tonträgern, die allgemein als bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen werden – im Ergebnis als Überlassung eines Datenträgers mit dem darin verkörperten Programm darstellt, der als Instrument zur Datenverarbeitung dienen soll und deren immaterielle Eigenschaft infolge der Häufigkeit der Materialisierung untergeht. Dies gilt unabhängig davon, dass der Substanzwert des Datenträgers hinter dem Wert des Inhalts zurücktritt, wie dies auch bei Büchern und Tonträgern der Fall ist.

Anmerkung: Im Hinblick darauf, dass der BFH sich bisher nicht eindeutig zu dieser Frage geäußert hat, wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (BFH, NWB LAAAD-23636).

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-12997