Online-Nachricht - Mittwoch, 19.08.2009

Umsatzsteuer | Geschäftsveräußerung im Ganzen (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass bei Übertragung eines vermieteten oder verpachteten bebauten Grundstücks auch dann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen kann, wenn das Grundstück nur teilweise vermietet oder verpachtet ist, die nicht genutzten Flächen aber zur Vermietung oder Verpachtung bereitstehen (; veröffentlicht am ).


Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, da durch den mit Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird. Eine Geschäftsveräußerung durch Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks liegt auch dann vor, wenn dieses nur teilweise vermietet oder verpachtet ist, die nicht genutzten Flächen aber zur Vermietung oder Verpachtung bestimmt sind. Hinsichtlich der nicht genutzten Flächen ist auf die Fortsetzung der bisherigen Vermietungsabsicht abzustellen. Für die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Vermietungstätigkeit durch den erwerbenden Unternehmer reicht es aus, wenn dieser einen Mietvertrag übernimmt, der eine nicht unwesentliche Fläche der Gesamtnutzfläche des Grundstücks umfasst.

Anmerkung der NWB-Redaktion: Geklärt war bereits, dass die Übertragung eines Geschäftshauses unter Fortsetzung der bestehenden Mietverträge eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 2a UStG ist, nicht dagegen die Übertragung eines unvermieteten und auch nicht anderweitig unternehmenszugehörigen Objekts. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass es ausreicht, wenn ein nicht nur unwesentlicher Teil des Gebäudes vermietet (im Streitfall waren 37% Vermietungsquote ausreichend) und der Rest zur Vermietung bestimmt ist.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-12981