Online-Nachricht - Donnerstag, 13.08.2009

Erbschaftsteuer | Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit (FG)

Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die infolge vorzeitiger Ablösung eines Nachlasskredits durch die Erben zu zahlen ist, kann nicht als sonstige Nachlassverbindlichkeit i.S. von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigt werden, wenn nicht feststellbar ist, dass die vorzeitige Kreditablösung dem erkennbaren oder zumindest mutmaßlichen Erblasserwillen entsprochen hat ().


Hintergrund: Der Kläger machte insgesamt 19 Schuldpositionen als noch zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeiten geltend. Darunter befanden sich u.a. auch Vorfälligkeitsentschädigungen für die vorzeitige Ablösung von Darlehen gegenüber der Bank I. Der Erblasser hatte im Frühjahr 1999 drei Darlehen in Höhe von zweimal 500.000 DM und einmal 2,5 Millionen DM aufgenommen und für die Dauer von zehn Jahren einen Festzins von 4,65% per annum vereinbart. Während der Festzinsperiode war nach diesen Darlehensverträgen eine außerplanmäßige Tilgung ausgeschlossen.  Im Rahmen der Auseinandersetzung der zwischen dem Kläger und seinem Bruder bestehenden Erbengemeinschaft nahmen der Kläger und sein Bruder eine vorzeitige Ablösung dieser Kreditverträge vor und teilten sodann den nunmehr lastenfreien Grundbesitz zwischen sich auf. Für die vorzeitige Beendigung der drei Kreditverträge mussten der Kläger und sein Bruder Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 66.968, 40 EUR, 9.702,09 EUR sowie 11.908,22 EUR bezahlen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Zu den sonstigen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gehören auch die Nachlassabwicklungskosten. Das sind diejenigen Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Auch wenn insoweit der Begriff der Nachlassabwicklungskosten grundsätzlich eher weit auszulegen ist, so zeigt aber gerade die gesetzliche Formulierung, wonach nur diejenigen Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, zu berücksichtigen sind, dass die betreffenden Aufwendungen einen hinreichend engen Sachzusammenhang zu diesen im Gesetz genannten Maßnahmen aufweisen müssen. Die Aufwendungen müssen notwendig und von der Absicht getragen sein, die Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses bzw. die Erlangung des Erwerbs sicherzustellen. Erforderlich ist damit also ein unmittelbarer sachlicher sowie gegenständlicher Zusammenhang zwischen der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses bzw. der Erlangung des Erwerbs und den betreffenden Aufwendungen. Dieses Erfordernis des unmittelbaren Sachzusammenhangs schließt es aus, alle auch nur in einem mehr oder weniger entfernten Veranlassungszusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses bzw. der Erlangung des Erwerbs stehenden Aufwendungen zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieses Begriffsverständnisses der sonstigen Nachlassverbindlichkeiten bzw. Nachlassabwicklungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG stehen im Streitfall die vorzeitige Kreditablösung und die dadurch verursachten Vorfälligkeitsentschädigungen jedoch nur in einem entfernten sachlichen Veranlassungszusammenhang mit der Auseinandersetzung der zwischen dem Kläger und seinem Bruder bestehenden Erbengemeinschaft.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-12946