Online-Nachricht - Dienstag, 11.08.2009

Erbschaftsteuer | Besteuerung einer Abfindung im Rahmen eines Erbvergleichs (FG)

Das Akzeptieren der Abfindungssumme und die Anerkennung des Vergleichspartners rechtfertigt es, eine Abfindungszahlung als Bereicherung aus dem Nachlass und damit als Erwerb von Todes wegen anzusehen ().


Die Beteiligten streiten, ob die im Rahmen eines Erbvergleichs an den Kläger ausgezahlte Abfindung der Erbschaftsteuer unterliegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).Hierzu führte das Gericht weiter aus: Es ist zutreffend, dass § 3 ErbStG die Abfindungszahlung an einen weichenden potentiellen Erben im Rahmen eines Erbprätendentenstreites nicht ausdrücklich nennt. Jedoch schließt sich der erkennende Senat im Wege der Auslegung des Begriffs „Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall” der vom Reichsfinanzhof (RFH) übernommenen ständigen Rechtsprechung des BFH an, nach der ein Erbvergleich der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. NWB LAAAA-66822). Dem ist auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung für den Fall des Erbprätendentenvergleichs gefolgt (vgl. ). Diese Rechtsprechung beruht hinsichtlich des Erbprätendentenvergleichs auf der Überlegung, dass eine Abfindungssumme mit Rücksicht auf ein behauptetes Erbrecht gefordert und zugestanden und die Anerkennung des anderen als Alleinerben nur unter der Voraussetzung der materiellen gänzlichen oder teilweisen Befriedigung des behaupteten Erbanspruchs ausgesprochen wurde. Das Akzeptieren der Abfindungssumme und die Anerkennung des Vergleichspartners als Alleinerbe rechtfertigt es nach Auffassung des Senats, die Abfindungszahlung als Bereicherung aus dem Nachlass und damit als Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen. Dies gilt gerade auch für den vorliegenden Fall, weil der Kläger, wäre die Unwirksamkeit des Testaments vom  festgestellt worden, die Erbenstellung erlangt hätte. Dass der Vergleich letztendlich nicht in der Gestalt erfolgte, dass sowohl der Kläger als auch Frau R sich gegenseitig als Miterben anerkannten, sondern diese Stellung allein Frau R zufiel, kann nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen, die Abfindungszahlung nicht der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Ansonsten unterläge es dem Gestaltungswillen der Erbprätendenten, Teile des Nachlasses von der Besteuerung auszunehmen.
Quelle: NWB-Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-12931