Online-Nachricht - Dienstag, 11.08.2009

Anlageberatung | Erwerb von Lehman Brothers-Zertifikaten (LG)

Das LG Itzehoe hat die Klage eines im Kreis Pinneberg ansässigen Anlegers gegen eine Bank auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman Brothers-Zertifikaten abgewiesen (LG Itzehoe, Urteil v. - 7 O 39/09).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die beklagte Bank hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Beratungspflichten verletzt und sich daher auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Entscheidend für den Umfang der Beratungspflichten der Bank ist der Anlegerhorizont, mithin die Frage, ob es sich um einen konservativen Anleger ohne Erfahrung mit Wertpapieranlagen handelt oder um einen risikobereiten Anleger mit Erfahrung im Wertpapiergeschäft und entsprechender Anlagestrategie. Nach der persönlichen Anhörung des Klägers hatte dieser bereits „die Erfahrung gemacht, dass gehandelte kursabhängige Papiere Kursgewinnen und -verlusten zugänglich waren…“. Ein solcher risikobereiter Anleger ist bei der Empfehlung der Neuanlage nicht in gleichem Umfang aufzuklären wie ein Neukunde oder wie ein Kunde, der erstmalig ihm unbekannte risikoträchtige Anlagen empfohlen erhält. Eine Pflichtverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Mitarbeiter der Beklagten den Kläger nicht über das Insolvenzrisiko der Investmentbank Lehman Brothers aufgeklärt hat. Denn zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs im November 2006 war das Insolvenzrisiko der immerhin viertgrößten Investmentbank der Welt für die Beklagte nicht erkennbar und daher rein theoretischer Natur.

Anmerkung: Anders als in den vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fällen (vgl. NWB-Nachricht v. 14.7.2009 und NWB-Nachricht v. 24.6.2009) können nach Auffassung des Gerichts auch nicht die Grundsätze der als „Kick-Back“-Urteile bezeichneten Entscheidungen des BGH (vgl.NWB UAAAD-10877; NWB LAAAC-40101) Anwendung finden. Darin hat der BGH die Pflicht angenommen, dass eine Bank im Zusammenhang mit der Beratung durch sie oder einen Dritten darauf hinweisen muss, wenn der Beratende eine Rückvergütung oder Provision erhält, ohne dass der Kunde dies aus dem Vertrag selbst erkennen kann, z.B. weil die Innenprovision in dem Kaufpreis „versteckt“ ist. Die Beklagte habe im Streitfall in Abrede gestellt, dass irgendeine Leistung außer der banküblichen Vertriebsprovision in Höhe von 3,5% an sie oder den Vermittler geflossen ist, so dass nicht von einer solchen „Kick-Back-Provision“ ausgegangen werden könne. Anders als in den vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fällen, in denen das beratende Kreditinstitut die Zertifikate anbieten musste, um sie nicht mit Verlust an die Emittentin zurückgeben zu müssen, habe die Beklagte dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie außer der banküblichen Vertriebsprovision von 3,5% keine weiteren Vorteile gezogen hat.

Quelle: Landgericht Itzehoe, Medien-Information v.

 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-12929