Online-Nachricht - Freitag, 07.08.2009

Werbungskosten | Entfernungspauschale bei der Nutzung von Schienenfahrzeugen (FG)

Bei Benutzung der S-Bahn, die auf eigener Trasse fährt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zu bestimmen ().


Hintergrund: Der Kläger benutzte im Streitfall für seinen Weg zur Arbeit die S-Bahn, deren Trasse - anders als die kürzeste Straßenführung - durch verschiedene Orte als Zwischenhaltepunkte führte und dadurch länger war. Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Arbeitnehmer von den Kosten für Fahrten von der Wohnung zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag und jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 € als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Die Entfernung bestimmt sich grundsätzlich nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine andere Straßenverbindung kann aber dann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 2. Halbsatz EStG).

Hierzu führte das FG weiter aus: Die Ausnahmeregelung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 2. Halbsatz EStG) gilt nur in solchen Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine längere Straßenverbindung gerade als solche nutzt und sich auf eben dieser Straßenverbindung fortbewegt. Sie findet aber keine Anwendung auf Straßenverbindungen zwischen Orten, die der Arbeitnehmer anlässlich der Benutzung auf eigener Trasse fahrender öffentlicher Verkehrsmittel (hier: S-Bahn) lediglich als Zwischenhaltepunkte berührt. Der Gesetzgeber habe mit der Ausnahmeregelung nicht bezweckt, die durch die Entfernungspauschale ohnehin bestehende Subventionswirkung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel über größere Strecken durch Einbeziehung von Umwegstrecken noch zu verstärken. Für die Bestimmung der Entfernung ist im Streitfall daher die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde zu legen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Anlage zur Pressemitteilung Nr. 5/2009

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-12909