Online-Nachricht - Dienstag, 01.12.2015

Berufsrecht | Zur Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers (OLG)

Erlangt ein Wirtschaftsprüfer Kenntnis davon, dass der zu prüfende Jahresabschluss u.a. für Kreditverhandlungen mit einer Bank benötigt wird, führt dies nicht zur Einbeziehung der Bank in den Schutzbereich des Abschlussprüfervertrages ( I-23 U 100/09, rechtskräftig).

Hintergrund: Grundsätzlich kommt auch bei einem Abschlussprüfer, der mit der (Pflicht-) Prüfung einer Kapitalgesellschaft betraut ist, eine Haftung gegenüber einem Dritten in Betracht. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB schließt eine solche Haftung nicht aus. An die Annahme einer (stillschweigenden) vertraglichen Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Dem Abschlussprüfer muss erkennbar sein, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (s. hierzu NWB SAAAE-13004und v.  - NWB RAAAD-22662).
Hierzu führte das OLG weiter aus:

  • Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte zu. Denn die Klägerin ist in den Schutzbereich des Abschlussprüfervertrages nicht einbezogen worden. Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist lediglich im Rahmen der Abschlussprüfung tätig geworden. Sie hat keine besondere Leistung erbracht, die über die Abschlussprüfung hinausgeht.

  • Der Umstand, dass die beklagte Gesellschaft wusste und mit ihr abgesprochen war, dass der Prüfbericht einer Bank vorgelegt wird, begründet keine besondere Leistung, die eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Abschlussprüfervertrages rechtfertigt.

  • Es ist üblich, dass sich eine Bank Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften vorlegen lässt, wenn sie über einen Kredit entscheidet. Von dem Jahresabschluss ist damit in einer Art und Weise Gebrauch gemacht worden, mit der von der Beklagten ohnehin zu rechnen war. Sie mag demnach zwar Kenntnis von einer konkreten Verwendung des Ergebnisses ihrer Prüfung erlangt haben, dies war jedoch für die von ihr entfaltete Tätigkeit ohne Belang.

  • Unstreitig war die Beklagte an den Finanzierungsverhandlungen nicht beteiligt und ist es nicht zu Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten gekommen. Eine „Sonderstellung“ der Klägerin bezüglich der Haftung wäre danach nicht gerechtfertigt.

  • Auch ist es nicht erheblich, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Prüfbericht einem Boten der Bank ausgehändigt hat, der den Prüfbericht zur Klägerin gebracht hat. Auf Zufälligkeiten der Übermittlung eines Prüfberichts kann es für die Begründung der Haftung nicht ankommen.

  • Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für etwaige Schreiben, mit denen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorab über das Ergebnis ihrer Prüfung unterrichtet. Es wäre nicht angemessen, für die Haftung zwischen dem geprüften Jahresabschluss und den „Vorankündigungen“ zu unterscheiden.

 

Anmerkung: Die Anerkennung einer solchen Haftungsbegründung würde zu einer erheblichen Ausweitung der Haftung führen, wenn die geprüfte Kapitalgesellschaft dem Prüfer während der Prüfung mitteilt, für welche Zwecke sie den geprüften Abschluss verwenden wolle. So könnte der Prüfer erfahren, dass der Jahresabschluss für Kreditverhandlungen mit einer Vielzahl von Kreditgebern benötigt werde. In diesem Fall würden sämtliche Kreditgeber in den Schutzbereich einbezogen, was mit § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB und den strengen Anforderungen der Rechtsprechung des BGH nicht in Einklang zu bringen ist. Im Streitfall wurde auch eine Haftung gemäß § 826 BGB verneint. Ein Wirtschaftsprüfer haftet hiernach für fehlerhafte Testate oder sonstige im Rahmen der Prüfung abgegebene Erklärungen, wenn er ein leichtfertiges oder gewissenloses Verhalten an den Tag gelegt hat, das als sittenwidrig erscheint. Zudem muss der Wirtschaftsprüfer mit zumindest bedingtem Vorsatz handeln. Ein solches Verhalten konnte das Gericht im Streitfall nicht feststellen. Die Prüfungstätigkeit sei zwar fehlerhaft gewesen, die Fehler hätten jedoch nicht die (hohe) Schwelle überschritten, die Voraussetzung einer Haftung gemäß § 826 BGB sei.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank  (NRWEntscheidungen)

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-12843