Online-Nachricht - Montag, 30.11.2015

Einkommensteuer | "Ehegattenübergreifender" gewerblicher Grundstückshandel (FG)

Der 16. Senat des FG Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, ob in die so genannte "Drei-Objekt-Grenze" des gewerblichen Grundstückshandels auch ein solches Objekt als Zählobjekt miteinzubeziehen ist, welches der Steuerpflichtige zuvor im Wege der Schenkung an seine Ehefrau übertragen hat. Im Streitfall hatte die Ehefrau das Objekt (eine Eigentumswohnung) in einem zeitlichen Zusammenhang mit den Veräußerungen durch den Ehemann ebenfalls veräußert ( und 16 K 2972/14 G; jeweils Revision anhängig).

Hintergrund:  Werden vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren seit Anschaffung bzw. Errichtung mehr als drei Objekte veräußert und liegen zwischen den einzelnen Verwertungsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre, so ist regelmäßig von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen (sog. Drei-Objekt-Grenze).
Sachverhalt: Im Streitfall sanierte der Kläger ein zuvor erworbenes Mehrfamilienhaus mit insgesamt 5 ETW. Die im Dachgeschoss belegene ETW Nr. 5 nutzte der Kläger selbst. Die ETW Nrn. 2 bis 4 veräußerte der Kläger zeitnah zu marktüblichen Preisen. Die ETW Nr. 1 schenkte der Kläger seiner Ehefrau, die die Wohnung dann ebenfalls zeitnah veräußerte. Das Finanzamt nahm sowohl für den Ehemann (insg. 3 veräußerte Objekte) als auch für die Ehefrau (nur ein veräußertes Objekt) – unter Hinweis auf Rz. 9 Satz 3 des BMF-Schreibens in NWB CAAAB-20074– einen gewerblichen Grundstückshandel an.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Im Streitfall wurde die sog. Drei-Objekt-Grenze in der Person des Klägers überschritten. Eine Einbeziehung des zuvor an die Ehefrau verschenkten 4. Objekts kommt hier u.a. deshalb in Betracht, weil der Kläger - bevor er sich dazu entschloss, dieses Objekt unentgeltlich auf die Klägerin zu übertragen - die (zumindest bedingte) Absicht besaß, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten.

  • Der Senat ist nach der Aktenlage und der Anhörung beider Kläger in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zunächst die (zumindest bedingte) Absicht verfolgte, nicht nur die ETW Nrn. 2 bis 4, sondern auch die ETW Nr. 1 (zu marktüblichen Preisen) zu veräußern.

  • In einem solchen Fall hat das später verschenkte Objekt bereits von Anfang an zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels des Klägers gehört; die unentgeltliche Übertragung auf die Ehefrau stellt sodann eine mit dem Teilwert zu erfassende (gewinnrealisierende) Entnahme dar (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG).

  • Eine Einbeziehung des an die Ehefrau verschenkten 4. Objekts ist im Streitfall im Übrigen auch deshalb zu bejahen, weil die unentgeltliche Übertragung als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO zu werten ist.

 

Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Im Falle der Ehefrau hat das Finanzgericht einen gewerblichen Grundstückshandel demgegenüber verneint. Die Klägerin sei bei der steuerrechtlich gebotenen isolierten Betrachtung des unentgeltlichen Erwerbs und des Verkaufs selbst nicht nachhaltig tätig geworden; die Annahme, die Klägerin müsse sich die nachhaltige Betätigung des Ehemannes „zurechnen“ lassen, war nach Ansicht des Finanzgerichts ausgeschlossen (FG-Az. 16 K 2972/14 G). Nur ganz ausnahmsweise könne die erforderliche Nachhaltigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließt und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger beim Verkauf eines selbst bebauten Grundstücks über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die zum Bau mehrerer Objekte notwendig sind, nicht zurückbleiben. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. In beiden Verfahren hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen (BFH-Az. NWB CAAAF-06273und NWB WAAAF-06275). Die Texte der o.g. Entscheidungen finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-12836