Online-Nachricht - Dienstag, 24.11.2015

Einkommensteuer | Kosten für Ausbau einer Gemeindestraße als Handwerkerleistungen (FG)

Aufwendungen für eine "Zulegung" an das öffentliche Straßennetz sind als für die Haushaltsführung notwendige Leistungen der Daseinsvorsorge vollumfänglich, d.h. auch soweit sie im öffentlichen Raum vorgenommen werden, als Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähig (; rechtskräftig).

 35a Abs. 3 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähig (NWB XAAAF-06428; rechtskräftig).

Hintergrund: Eine Handwerkerleistung nach § 35a EStG muss "in" einem inländischen bzw. in der Europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hieraus schloss die Finanzverwaltung (bisher), dass nur handwerkliche Tätigkeiten, die in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten geleistet werden, nicht aber solche, die "für" den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind (; NWB DokID: NWB GAAAE-52391). Dieses enge Verständnis der Vorschrift greift nach Auffassung des BFH jedoch zu kurz. Denn der Begriff "im Haushalt" müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden (s. NWB LAAAE-66340
Sachverhalt: Streitig war u.a., ob und in welchem Umfang die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück des Klägers entfallenden Aufwendungen für den Ausbau der Gemeindestraße durch die zuständige Verwaltungsgemeinschaft als Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu berücksichtigen sind. Neben der Straße modernisierte die Gemeinde auch die Zuleitungen für Wasser sowie das Internet, wobei von den gesamten Kosten nur etwa die Hälfte auf die Grundstückseigentümer umgelegt wurde.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Nach der BFH-Rechtsprechung sind auch Handwerkerleistungen begünstigt, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

  • Laut BFH müssen Maßnahmen der Daseinsfürsorge, die gleichsam notwendige Voraussetzung einer Haushaltsführung sind, zu diesem Haushalt gerechnet werden. Maßgeblich ist für die Abgrenzung gerade nicht die Grundstücksgrenze, sondern eine räumlich-funktionale Beziehung.

  • Für die vor dem Anwesen des Klägers befindliche Straße kann nichts anderes gelten. Hiernach gehören zu einer ordentlichen Haushaltsführung gleichermaßen Wasseranschlüsse, Abwasser, Elektrizität, aber auch eine Zuwegung.

Anmerkung: Nach Rdnr. 9 des zur Anwendung des § 35a EStG sind bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) nur die anteiligen Aufwendungen für die Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Im Gegensatz dazu hat der NWB LAAAE-66340entschieden, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige zur Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet ist und er damit eine Firma beauftragt, die entstandenen Kosten auch insoweit begünstigt sind, als sie auf die Dienstleistung auf dem öffentlichen Gelände entfallen. Des Weiteren hatte der BFH entschieden (BFH-Az. NWB LAAAE-66340dass die auf das öffentliche Gelände vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss an zentrale Anlagen der Abwasserentsorgung begünstigt sind. Die beiden oben genannten BFH-Urteile wurden zwischenzeitlich im BStBl 2014 II veröffentlicht und werden daher nun auch von der Finanzverwaltung angewendet (s. hierzu auch ; NWB DokID: NWB NAAAF-08261).
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hatte die Revision gegen sein Urteil zugelassen, da eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen zu erwarten sei und die Finanzverwaltung sich mit der im (NWB DokID: NWB GAAAE-52391) vertretenen Rechtsauffassung im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befinde. Das ursprünglich anhängige Revisionsverfahren (BFH-Az. NWB ZAAAF-02282ist mittlerweile durch die Zurücknahme der Revision durch die Finanzverwaltung erledigt.
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-12807