Online-Nachricht - Mittwoch, 04.11.2015

Einkommensteuer | Zuführung von Eigenkapital, um Sicherheiten abzulösen (FG)

Die Ablösung von Gesellschaftersicherheiten über den Umweg einer Einzahlung in das Eigenkapital führt nicht generell zu Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ( und 11 K 3615/13 E; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben; dazu gehören auch nachträgliche Anschaffungskosten. Zu den Anschaffungskosten zählen zunächst die Einlageverpflichtungen für die Übernahme der Stammeinlagen. Auch Zuzahlungen in die Kapitalrücklage sind grds. als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigungsfähig ( NWB AAAAA-88830
Sachverhalt: Der Kläger war an einer GmbH zu mehr als 1% beteiligt. Für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft stellte er Sicherheiten (Grundschuld und Bürgschaft) zur Verfügung. Die GmbH geriet 2008 in die Krise und stellte 2009 ihren operativen Geschäftsbetrieb ein. Um eine Liquidation zu verhindern, veräußerte der Kläger - in Abstimmung mit der Bank - das mit der Grundschuld belastete Grundstück und zahlte den Erlös in die Kapitalrücklage ein. Die GmbH überwies den Betrag an die Bank, die daraufhin auf weitere Forderungen verzichtete. Im Anschluss veräußerte der Kläger seinen Anteil an der GmbH. Den Verlust aus der Veräußerung machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Dabei behandelte er die Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Dem ist das Finanzamt nicht gefolgt. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht Düsseldorf abgewiesen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Nachträgliche Anschaffungskosten liegen nicht vor, soweit die Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Ablösung der vom Kläger gewährten Sicherheiten verwendet worden ist.

  • Zwar sind Zahlungen in die Kapitalrücklage grds. als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigungsfähig. Dies gilte jedoch dann nicht ohne Weiteres, wenn die Zahlungen dazu dienen, die Inanspruchnahme des Gesellschafters als Sicherungsgeber abzuwenden. Der Aufwand ist dann durch die Ablösung der Sicherheiten veranlasst und teilt deren steuerliche Beurteilung.

  • Weder die Ablösung der Grundschuld noch die der Bürgschaft haben nachträgliche Anschaffungskosten auslösen können. Denn der Kläger hatte keinen werthaltigen Rückgriffsanspruch gegen die GmbH besessen.

  • Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts sind insoweit - im Streitfall im Hinblick auf die Bürgschaft - weiter anzuwenden. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass das im GmbH-Gesetz verankerte Eigenkapitalersatzrecht mit Wirkung zum abgeschafft wurde. Da der Kläger die Bürgschaft vor diesem Zeitpunkt gewährt hatte und die GmbH auch vorher in die Krise geraten ist, müssen die bis dahin gültigen steuerlichen Folgen des Eigenkapitalersatzrechts fortgelten. Durch das "Stehenlassen" der Bürgschaft im Jahr 2008 unterfällt diese den alten Regeln.       

Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen (BFH-Az.: NWB PAAAF-02268Es sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus zu klären, ob die Ablösung von Gesellschaftersicherheiten über den Umweg einer Einzahlung in das Eigenkapital entgegen der Ansicht des Senates generell zu Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG führt. Der BFH habe überdies bisher offen gelassen, ob die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechtes für Veranlagungszeiträume nach 2008 fortgelten würden (s. hierzu NWB AAAAE-44199Den Text der o.g. Entscheidungen finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-12719