Online-Nachricht - Mittwoch, 21.10.2015

Einkommensteuer | Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung (BFH)

Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der bis zum Inkrafttreten des UntStRefG 2008 geltenden Fassung (a.F.) darf nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a. F. können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts i.S. des § 7g Abs. 1 EStG a.F. eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F.).

Sachverhalt: Im Streitfall gliederte der Kläger in 2004 sein Einzelunternehmen – ein im Handelsregister eingetragenes Bauunternehmen - auf eine neu gegründete GmbH aus und führte die Buchwerte des Einzelunternehmens fort. In der Einnahmen-Überschussrechnung des Einzelunternehmens für 2003 war eine Betriebsausgabe für eine Ansparabschreibung i.S. des § 7g Abs. 3, 6 EStG a.F. enthalten, die das Finanzamt nicht anerkannte. Einspruchs- und Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Die Revision des Klägers führte zur Vorlage an den Großen Senat des BFH. Der vorlegende X. Senat wollte die Rechtsfrage dahingehend entscheiden, dass der Finanzierungszusammenhang zwischen der Geltendmachung der Ansparabschreibung und der Investition nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits die Einbringung des Betriebs zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft in Gang gesetzt war (s. NWB OAAAE-20476Er sah sich an einer solchen Entscheidung indes durch die gegenteilige Aussage des I. Senats (BFH, Urteil v. - NWB VAAAD-51313gehindert.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Große Senat teilt nicht die Ansicht des vorlegenden, sondern die des I. Senats. Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. kann hiernach nicht mehr gebildet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

  • Die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG ist ein veräußerungs- und tauschähnlicher Vorgang; der Betrieb wird gegen Gewährung neuer Anteilsrechte veräußert.

  • Durch die Einbringung ändert sich - ebenso wie bei einer Veräußerung - der Rechtsträger des Betriebs infolge eines entgeltlichen Vorgangs. Ist demnach im Zeitpunkt der Geltendmachung der Rücklage der Betrieb bereits in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden, eine Einbringung bereits in Gang gesetzt oder jedenfalls beabsichtigt, sodass eine Investition im Einzelunternehmen nicht mehr wahrscheinlich erscheint, kann eine Rücklage nach § 7g EStG a.F. nicht mehr gebildet werden.

  • An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn der Betrieb in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten eingebracht wird (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 UmwStG). Auch in diesem Fall ändert sich der Rechtsträger und es liegt ein veräußerungsähnlicher Vorgang vor. In einem solchen Fall ist eine Förderung nach dem Wortlaut des § 7g EStG a.F. ebenfalls nicht möglich, es sei denn, das begünstigte Wirtschaftsgut wird voraussichtlich noch vor der Einbringung angeschafft oder hergestellt.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Im Streitfall handelte es sich um ausgelaufenes Recht. Im Schreiben v. (NWB DokID: NWB WAAAE-49468, Rz 17 bis 22) vertritt das BMF zur aktuellen  Rechtslage noch die Ansicht des X. Senats. Zur voraussichtlichen Verwendung des begünstigten Wirtschaftsguts führt das BMF dort aus, die Verbleibensvoraussetzung (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG n.F.) entfalle, wenn der Betrieb im Verbleibens  und Nutzungszeitraum aufgegeben oder veräußert werde. Unschädlich seien dagegen ein Erbfall, ein Vermögensübergang im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes und die unentgeltliche Übertragung des Betriebs nach § 6 Abs. 3 EStG n.F., wenn der begünstigte Betrieb bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibe und die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erfüllt würden (Rz 37). Zugleich wird in dem Schreiben jedoch darauf hingewiesen (Rz 69), die beim BFH in Zusammenhang mit unentgeltlichen Betriebsübertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG n.F. und Buchwerteinbringungen nach §§ 20, 24 UmwStG anhängigen Verfahren NWB UAAAF-06293und NWB FAAAE-15817seien abzuwarten.

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-12658