Online-Nachricht - Donnerstag, 15.10.2015

Körperschaftsteuer | Übernahme der Dauerverluste kommunaler Eigengesellschaften (FG)

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Übernahme von Verlusten dauerhaft defizitärer Eigenbetriebe durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auch dann nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führt, wenn andere Gesellschaften zwischengeschaltet sind ( Kap; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin zur Abführung von Kapitalertragsteuer auf vom Finanzamt angenommene vGA an die Klägerin in den Jahren 2003 und 2004. Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hält Beteiligungen an verschiedenen kommunalen Eigengesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften, die dauerhaft Verluste erleiden. Diese Beteiligungen übertrug sie auf eine Organgesellschaft, an deren Organträgerin die Klägerin sämtliche Anteile hielt. Das Finanzamt sah in der Übernahme der Verluste der kommunalen Eigengesellschaften durch die Organgesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen der Organträgerin an die Klägerin und zog diese als Gläubigerin der Kapitalerträge zur Kapitalertragsteuer heran. Dem folgte das Gericht nicht und gab der Klage vollumfänglich statt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Klägerin hat nicht als Gläubigerin einer vGA zur Kapitalertragsteuer herangezogen werden dürfen. Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen nicht bereits deshalb vor, weil die Organgesellschaft die Klägerin von eigenen Verpflichtungen zum Verlustausgleich befreit hat. Mit dem Übergang der Anteile hat die neue Gesellschafterin vielmehr ihre eigenen Verpflichtungen erfüllt.

  • Darüber hinaus ist die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG (bzw. nach der Bestandsschutzregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG) ausgeschlossen. Hiernach sollen die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gezogen werden, wenn eine von der öffentlichen Hand beherrschte Kapitalgesellschaft - insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge - Dauerverlustgeschäfte betreibt.

  • Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin die Anteile an den Verlustgesellschaften nicht unmittelbar hält. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie die Verluste im Ergebnis wirtschaftlich getragen hat, da sich infolge der Verlustausgleichszahlungen der Organträgerin deren Gewinnausschüttungen an die Klägerin mindern.

Quelle: FG Münster online
Hinweis: Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-12635