Kindergeld | Anspruch in Übergangszeit zwischen Ausbildung und freiwilligem Wehrdienst (FG)
Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht auch nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG a.F. Anspruch auf Kindergeld für die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes (; rkr.)
Hierzu führt des FG weiter aus:
Grundlage für diese Entscheidung über den Wortlaut des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG a.F. hinaus ist die Regelung in § 58f Soldatengesetz (SG).
Danach sind Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die u.a. an die Ableistung des Grundwehrdienstes anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten, entsprechend anzuwenden.
Hinweise: Die Entscheidung hat lediglich Bedeutung für die Rechtslage bis zum . Denn der Gesetzgeber hat durch das ZollkodexAnpG v. (BStBl I 2015, 58) den § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG erweitert und einen Anspruch auf Kindergeld für die Übergangsphase zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG ausdrücklich geschaffen.
Die gegen das Urteil zugelassene Revision hat die Beklagte zwischenzeitlich zurückgenommen.Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2015
Fundstelle(n):
FAAAF-12564