Online-Nachricht - Montag, 27.07.2009

Entfernungspauschale | Berechnung von WK bei Park & Ride-Fahrten zur Arbeit (FG)

Übersteigen die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (maximal 4.500 €) die für die so zurückgelegte Teilstrecke berechnete Entfernungspauschale, sind sie neben der Entfernungspauschale für die mit dem eigenen PKW zurückgelegte Teilstrecke zum Bahnhof als Werbungskosten zu berücksichtigen ().

  Dazu führt das Gericht weiter aus: Sofern Arbeitnehmer, wie vorliegend, die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf unterschiedliche Weise zurücklegen, d.h. die Strecke teilweise mit dem PKW und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen (Park & Ride) oder für einen Teil des Jahres den PKW und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser maßgebenden Entfernung ist sodann die anzusetzende Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu errechnen. Die maßgebende Entfernung ist dabei nicht in Teilstrecken im Verhältnis der tatsächlich benutzten Verkehrsmittel aufzuteilen in dem Sinne, dass etwa die Entfernungen zwischen Wohnung und Abfahrtsbahnhof sowie zwischen Abfahrts- und Ankunftsbahnhof separat betrachtet und sodann zusammengerechnet würden (NWB RAAAA-85275).
Die Teilstrecke, die mit dem eigenen PKW zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen. Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist sodann für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen eingesetzt hat. Anschließend ist die (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf 4.500,00 € begrenzte) anzusetzende Entfernungspauschale für die Teilstrecke und die Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Beide Beträge ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, so dass auch in Mischfällen ein höherer Betrag als 4.500,00 € angesetzt werden kann (NWB RAAAA-85275, Textziffer 1.6).
Sachverhalt: Der Kläger erzielte 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr 2004 fuhr der Kläger nach seinen Angaben an 131 Tagen 16 km mit dem eigenen PKW von seiner Wohnung in L bis zum Bahnhof in M, von wo aus er den Rest der Strecke bis nach F mit der Deutschen Bahn zurücklegte, an drei Tagen fuhr er danach die gesamte Strecke von seiner Wohnung bis zur Arbeitsstätte mit dem PKW. In seiner Einkommensteuererklärung 2004 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Kosten für öffentliche Verkehrsmittel für Monatskarten der Deutschen Bahn und eine Jahrescard ICE sowie einer Entfernungspauschale. Auf der Jahrescard ICE ist als Ausgangspunkt L Hauptbahnhof und als Zielbahnhof F angegeben. Das beklagte FA erkannte in seinem Einkommensteuerbescheid 2004 für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die Bahn-Monatskarten und die Jahrescard ICE als Aufwendungen. 
 

 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-12540