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Online-Nachricht - Dienstag, 21.07.2009

Limited (GB) | Gesonderten und einheitlichen Einkünftefeststellung entbehrlich (FG)

Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer britischen Limited Partnership, an der neben einer inländischen KG als Limited Partner nur eine in Deutschland nicht steuerpflichtige britische Kapitalgesellschaft ohne Gewinnanteil beteiligt ist, ist gemäß § 180 Abs. 3 Nr.1 AO entbehrlich ().

Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer britischen Limited Partnership, an der neben einer inländischen KG als Limited Partner nur eine in Deutschland nicht steuerpflichtige britische Kapitalgesellschaft ohne Gewinnanteil beteiligt ist, ist gemäß § 180 Abs. 3 Nr.1 AO entbehrlich (NWB QAAAD-24693).

 

Der Gewinn aus der Veräußerung in Großbritannien belegenen unbeweglichen Vermögens ist, selbst wenn er im Rahmen einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielt worden wäre, nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA GB in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen, wenn Großbritannien das ihm nach Art. VIII Abs. 1 i. V. m. Art. XII Abs. 2 DBA GB zustehende Besteuerungsrecht ausgeübt hat. Diese Voraussetzung liegt – aus der maßgeblichen Sicht des deutschen Steuerrechts – auch vor, wenn nach britischem Steuerrecht lediglich ein Veräußerungsgewinn in Höhe der gewährten Abschreibungen und nicht die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten besteuert wurde (Rückgriffs- bzw. „clawback”-Besteuerung).

 

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Besteuerung des aus dem Verkauf der Immobilie erzielten Veräußerungsgewinns steht nach DBA GB Großbritannien zu. Großbritannien hat dieses Besteuerungsrecht ausgeübt mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn von der Bemessungsgrundlage der Steuer in der Bundesrepublik ausgenommen ist.

 

Nach Art. VIII Abs. 1 DBA GB werden Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. XII Abs. 2 in dem Gebiet besteuert, in dem dieses Vermögen liegt. DBA GB regelt, dass sich der Begriff „unbewegliches Vermögen” nach dem Recht des Gebiets bestimmt, in dem das betreffende Vermögen liegt. Weiter sieht das DBA GB vor, dass im Falle einer in der Bundesrepublik ansässigen Person von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Vereinigten Königreichs ausgenommen werden, die nach dem Abkommen vom Vereinigten Königreich besteuert werden können; die in Art. VIII Abs. 1 genannten Gewinne werden aber nur dann ausgenommen, wenn sie im Vereinigten Königreich steuerpflichtig sind.

 

In Großbritannien ist der Gewinn aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens steuerpflichtig und tatsächlich besteuert worden, auch wenn die sog. „claw-back-Besteuerung” den Gewinn aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens nur in Höhe der zuvor gewährten Abschreibungen erfasst. Es bestehen in den verschiedenen Staaten unterschiedliche Vorstellungen über die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Privatvermögen. Sofern überhaupt Gewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen besteuert werden, bestehen voneinander abweichende Auffassungen hinsichtlich der Art und des Umfangs des zu besteuernden Privatvermögens. Es besteht die Möglichkeit, dass der Veräußerungspreis abzgl. Anschaffungskosten als Veräußerungsgewinn besteuert wird. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Veräußerungspreis abzgl. der um die AfA geminderten Anschaffungskosten angesetzt wird (vgl. Nr. 12 und 14 OECDMK zu Art. 13 OECDMA). Zum Teil wird dem Umstand, dass in den Veräußerungsgewinnen Inflationsgewinne enthalten sind, dadurch Rechnung getragen, dass Veräußerungsgewinne einem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden, der Steuersatz sich pro Jahr ermäßigt, die Anschaffungskosten indexiert werden oder nur ein bestimmter Prozentsatz des Veräußerungsgewinns der Besteuerung unterworfen wird. Das Steuerrecht einiger Staaten ermittelt den Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und der für Zwecke der Vermögensbesteuerung zuletzt erklärten Werte (Nr. 12 OECD-MK zu Art. 13 OECD-Mabk). Auch wenn derartige Formen ermäßigter Besteuerung von Veräußerungsgewinnen gewählt werden, wird, wenn die Besteuerung des Veräußerungsgewinns dem Belegenheitsstaat zugewiesen ist, die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat grundsätzlich blockiert.

Fundstelle(n):
YAAAF-12510