Online-Nachricht - Donnerstag, 16.07.2009

Unfallversicherung | Berechnung der Höhe des Verletztengeldes (BSG)

Zur Berechnung von Verletztengeld (§ 45 SGB VII) ist von dem im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinn bzw. Arbeitseinkommen (§ 15 Abs. 1 SGB IV) auszugehen. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nicht nach dem Jahresarbeitsverdienst, der bei Unternehmern maßgeblich ist (§ 47 Abs. 5 SGB VII), wenn der Versicherungsfall nicht infolge der Unternehmertätigkeit eingetreten ist ().

Zur Berechnung von Verletztengeld (§ 45 SGB VII) ist von dem im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinn bzw. Arbeitseinkommen (§ 15 Abs. 1 SGB IV) auszugehen. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nicht nach dem Jahresarbeitsverdienst, der bei Unternehmern maßgeblich ist (§ 47 Abs. 5 SGB VII), wenn der Versicherungsfall nicht infolge der Unternehmertätigkeit eingetreten ist ().

 

Auch zählen nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ausgebuchte, nicht mehr beitreibbare Forderungen nicht zum zu berücksichtigenden Arbeitseinkommen. Diese Bewertung gilt unabhängig davon, ob die Buchberichtigung zu Steuervergütungen führen kann. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt selbständiger Bauunternehmer. Er erlitt einen Arbeitsunfall, als er einem Nachbarn bei Verfüllarbeiten an einer Baugrube half, und war einige Wochen arbeitsunfähig. Die beklagte Unfallversicherung zahlte ihm einen Vorschuss auf das Verletztengeld. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das maßgebliche Jahr berechnete sie den Anspruch neu und forderte den überzahlten Vorschuss zurück. Die Revision des Klägers dagegen blieb erfolglos.

 

Quelle: BSG

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-12490