Online-Nachricht - Mittwoch, 15.07.2009

Gewerbesteuer | Zinsanteil im Erbbauzins für Eigentumsübergang an Grundstücken (BFH)

Wird an einem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt und als Gegenleistung für den Übergang des Eigentums an den Gebäuden ein über die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages verteiltes gleichbleibendes Entgelt vereinbart, werden die in den Erbbauzinsen auf die Gebäude enthaltenen Zinsanteile dem Gewinn gemäß § 8 Nr. 1 GewStG in der Fassung vor dem JStG 2008 zur Hälfte hinzugerechnet (; veröffentlicht am ).

Wird an einem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt und als Gegenleistung für den Übergang des Eigentums an den Gebäuden ein über die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages verteiltes gleichbleibendes Entgelt vereinbart, werden die in den Erbbauzinsen auf die Gebäude enthaltenen Zinsanteile dem Gewinn gemäß § 8 Nr. 1 GewStG in der Fassung vor dem JStG 2008 zur Hälfte hinzugerechnet (BFH, Urt. v. 18.3.2009 - I R 9/08; veröffentlicht am 15.7.2009).

 

Dazu führt der BFH weiter aus: Wird ein Erbbaurecht an einem bereits bebauten Grundstück bestellt, ist eine einheitliche als „Erbbauzins“ bezeichnete Zahlung aufzuteilen in ein Entgelt für die Übertragung des Eigentums an den Bauwerken einerseits und ein Entgelt für die Nutzung des Grund und Bodens andererseits. Denn gemäß § 12 ErbbauRG sind Bauwerke wesentliche Bestandteile des Erbbaurechts. Der Erbbauberechtigte wird daher mit der Erbbaurechtsbestellung zivilrechtlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes. Dies hat zur Folge, dass die für die Übertragung des Eigentums an den Bauwerken gezahlten laufenden Beträge nicht als Nutzungsentgelt für das Erbbaurecht, sondern als Anschaffungskosten der Gebäude zu beurteilen sind. Diese Anschaffungskosten bemessen sich nach dem Barwert der Zahlungsverpflichtung, der grundsätzlich unter Zugrundelegung eines Zinsfußes von 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu ermitteln ist.

 

Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-12481