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BFH 01.10.2002 IX R 12/00
Einkommensteuer; | Bausparvertrags-Abschlussgebühr neben dem Werbungskostenpauschbetrag zu berücksichtigen (§ 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG)
Nach dem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten sind die Abschlussgebühren eines Bausparvertrags, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Darlehens dient, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert wurde, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abziehbare Schuldzinsen.