Online-Nachricht - Freitag, 10.07.2009

Chefarzt | Qualifikation der Einkünfte für die wahlärztliche Leistungserbringung (FG)

FG Rheinland-Pfalz hat zur steuerrechtlichen Qualifikation der Einkünfte eines angestellten Chefarztes, dem das Liquidationsrecht für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen eingeräumt wurde, Stellung genommen ().


Hierzu führt das Gericht weiter aus:  Ob ein Chefarzt einer Klinik wahlärztliche Leistungen selbständig oder unselbständig erbringt, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, wobei die für und gegen eine selbständige bzw. nichtselbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen sind.


Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt der Arzt dabei unter den folgenden Voraussetzungen: Der Patient schließt mit dem Krankenhaus einen Vertrag, der die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen beinhaltet und der als Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag ausgestaltet ist. Der Arzt hat gegenüber dem Patienten einen eigenen Honoraranspruch, dessen Höhe er - gemäß GOÄ - selbst festsetzt. Nicht ausschlaggebend ist, dass der Arzt die Einrichtungen des Krankenhauses mitbenutzt. Soweit er nach dem Dienstvertrag weisungsgebunden ist, bezieht sich dies nicht auf Diagnostik und Therapie, die er eigenverantwortlich durchführt.  Entscheidend ist, dass das Recht zur Liquidation nicht ausschließlich aus dem Dienstvertrag abgeleitet wird.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-12447