Online-Nachricht - Donnerstag, 18.12.2014

Umsatzsteuer | Zur Berichtigung von Rechnungen wegen überhöhtem Steuerausweis (FG)

Die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 17 Abs. 1 UStG setzt die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraus. Die Rechnungsberichtigung hat nicht notwendigerweise durch eine neue berichtigte Rechnung zu erfolgen, sondern kann sich im Einzelfall auch aus besonderen Umständen (hier Abtretung des Umsatzsteuerguthabens) ergeben (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat, auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2 § 17 Abs. 1 des Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen von Großbritannien aus. Sie hatte im Inland Standflächen auf Messen vermietet. Die Leistungsempfängerin war ebenfalls im Inland ansässig. Abgerechnet wurden unter Ausweis der deutschen Umsatzsteuer. Das für die Klägerin zuständige deutsche Finanzamt stellte später fest, dass die Leistungsempfängerin die Steuer schulde und nicht die Klägerin (§ 13b UStG). Allerdings schulde auch die Klägerin die Umsatzsteuer wegen der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die Klägerin reichte daraufhin eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2012 ein, in welcher sie eine Erstattung aus Rechnungsberichtigungen geltend machte. Die infolge der Berichtigung entstandenen Erstattungsansprüche wollte die Klägerin im Wege der Abtretung mit den auf Seiten der Leistungsempfängerin entstehenden Zahllasten verrechnen. Das Finanzamt der Klägerin erkannte die Berichtigung gleichwohl nicht an. In 2012 sei zwar eine wirksame schriftliche Abtretungsanzeige vorgelegt worden. Eine Rechnungsberichtigung scheitere gleichwohl daran, dass der Zugang der berichtigten Rechnungen bei der Leistungsempfängerin nicht nachgewiesen wurde.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Voraussetzung für eine wirksame Berichtigung von unrichtig in einer Ausgangsrechnung ausgewiesener Umsatzsteuer ist, dass dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung der Rechnung zugeht und die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wird.

  • Die Berichtigung bedarf grds. der Schriftform, denn wenn der gesonderte Ausweis der Steuer nur in dieser Form erfolgen kann, so muss für die Aufhebung seiner Wirkung dasselbe gelten.

  • Bei der Auslegung der Berichtigungserklärung sind die Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs zu beachten. Die bloße Rückerstattung des ausgewiesenen Steuerbetrags reicht für eine wirksame Rechnungsberichtigung jedenfalls nicht aus; hinzukommen muss, dass eine Berichtigungserklärung vorgenommen wird.

Anmerkung: Im Streitfall waren nach der Auffassung des Finanzgerichts die Voraussetzungen für eine wirksame Berichtigung erfüllt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rechnungsberichtigung, nachdem sie der Leistungsempfängerin gegenüber eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht habe, dass die von ihr erbrachten Leistungen nunmehr ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Dies ergebe sich im Streitfall aus einem dem Gericht vorliegenden Schriftwechsel per E-Mail und der Abtretungsanzeige, die sowohl von der Klägerin (Abtretende) als auch von der Leistungsempfängerin (Abtretungsempfänger) unterschrieben sei. Zudem sei die von ihr zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer im Wege der Abtretung und Verrechnung zurückgewährt worden. Einer darüberhinausgehenden weiteren bzw. zusätzlichen Übergabe der berichtigten Rechnungen bedürfe es vor diesem Hintergrund nicht.
Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zugelassen, weil bislang nicht abschließend geklärt sei, ob eine Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG neben der Rechnungsberichtigung auch eine Rückzahlung der Umsatzsteuer erfordert. Fraglich ist ferner, ob eine Rechnungsberichtigung stets nur in Gestalt einer neuen berichtigten Rechnung erfolgen kann. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-12386