Online-Nachricht - Montag, 15.12.2014

Einkommensteuer | Gewerbliche Prägung einer Einheits-GmbH & Co. KG (FG)

Eine vermögensverwaltend tätige Einheits-GmbH & Co. KG verliert ihre gewerbliche Prägung nicht dadurch, dass im Gesellschaftsvertrag Sonderregelungen zur Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte an der Komplementär-GmbH durch die Kommanditisten enthalten sind. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit gleich drei Urteilen entschieden. Gegen eine dieser Entscheidung ist mittlerweile Revision eingelegt worden (, 3 K 744/13 F und 3 K 745/13 F).

Hintergrund: Die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft kann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen sein. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Personengesellschaft durch ihre Tätigkeit keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt, ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin des erstgenannten Verfahrens ist eine GmbH & Co. KG, deren Geschäftszweck die Verwaltung von Immobilien und sonstigen Vermögenswerten ist. Ihre drei Kommanditisten, die zugleich Anteilseigner der Komplementär-GmbH waren, brachten sämtliche GmbH-Anteile in die Klägerin ein, so dass eine sog. Einheits-GmbH & Co. KG entstand. Im zeitgleich neu gefassten Gesellschaftsvertrag wurde geregelt, dass zwar die GmbH zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berufen war. Soweit es jedoch um die Wahrnehmung der Rechte aus den Gesellschaftsanteilen an der GmbH selbst geht, sollten abweichend hiervon die Kommanditisten die Geschäftsführung und Vertretung übernehmen. Ebenfalls am selben Tag übertrugen die drei Kommanditisten Teil-Kommanditanteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kläger der beiden letztgenannten Verfahren. Das Finanzamt ging davon aus, dass die KG aufgrund der im geänderten Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen zur Geschäftsführung ihre gewerbliche Prägung verloren habe, was zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung stiller Reserven führe. Im Hinblick auf die Übertragung der Kommanditanteile sei aus demselben Grund die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG nicht zu gewähren. Das Finanzamt erließ dementsprechend geänderte Feststellungsbescheide über die Einkünfte für Zwecke der Einkommensteuer und über den Vermögenswert für Zwecke der Schenkungsteuer. Den hiergegen erhobenen Klagen gab der Senat vollumfänglich statt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Zwar übe die KG keine originär gewerbliche Tätigkeit aus, weil sie sich ausschließlich der Vermögensverwaltung widme. Allerdings gelte ihre Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb, weil es sich bei der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin um eine Kapitalgesellschaft handele und nur diese zur Geschäftsführung befugt sei.

  • An dieser grundsätzlich bestehenden Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin ändere die Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung durch die Kommanditisten nichts. Diese solle lediglich den bei einer Einheits-GmbH & Co. KG typischerweise auftretenden Konfliktfall, wer zur Wahrnehmung der Rechte an der Komplementärin befugt sein soll, lösen. Ohne eine derartige Sonderregelung könne die KG unter Umständen handlungsunfähig werden.

Anmerkung: Der Senat hat in allen drei Entscheidungen die Revision zugelassen. Die gegen die Entscheidung 3 K 743/13 F eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen NWB QAAAE-79907 anhängig.
Quelle: FG Münster, Newsletter 12/2014
 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-12374