Online-Nachricht - Donnerstag, 11.12.2014

Kaufrecht | Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion (BGH)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Anbieter eine noch länger als 12 Stunden laufende eBay-Auktion vorzeitig beenden und die angebotene Sache anderweitig veräußern kann, ohne sich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig zu machen ().

Sachverhalt: Der Beklagte bot am auf eBay für die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € an. Am brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von 1 € Höchstbietender und begehrt - nachdem der Beklagte das Stromaggregat anderweitig veräußert hat - nunmehr Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats (8.500 €). Der Beklagte meint, er habe aufgrund der damaligen AGB von eBay die Auktion ohne weiteres abbrechen dürfen, da sie noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre.
Hierzu führte der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH u.a. weiter aus:

  • Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 BGB in Höhe von 8.500 € zu.

  • Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten ist ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € zustande gekommen.

  • Das Verkaufsangebot war aus Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es nur unter dem Vorbehalt einer gemäß § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB berechtigten Angebotsrücknahme stand.

  • Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, lag keiner der dort benannten Gründe zur Rücknahme des Angebots vor.

  • Deshalb war das Angebot entgegen der Auffassung der Revision nicht unverbindlich.

  • Denn aus den an § 9 Nr. 11 der eBay-AGB anknüpfenden "Weiteren Informationen" lässt sich nicht entnehmen, dass ein Angebot ohne  einen dazu berechtigenden Grund zurückgenommen werden darf.

  • Das gilt auch dann, wenn die Auktion – wie hier – noch 12 Stunden oder länger läuft.

  • Die "Weiteren Informationen" in den AGB sind lediglich als Ergänzung von § 9 Nr. 11 hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen.

  • Nach ihrem gesamten Inhalt sollen sie dagegen nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken als dies bereits in § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB geschieht. 

Quelle: Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-12358