Online-Nachricht - Mittwoch, 10.12.2014

Einkommensteuer | Einschränkungen beim Abzug für Beiträge zu einer "Rürup-Rente" (BFH)

Der X. Senat des BFH hatte darüber zu entscheiden, ob eine seit dem Jahr 2008 geltende Einschränkung des Sonderausgabenabzugs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Aufgrund einer Gesetzesänderung können diese als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für eine private Altersvorsorge in Form einer sog. "Rürup-Rente" geleisteten Beiträge unter Umständen nur in (sehr) eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen, falls sie daneben auch über eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung verfügen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. Rürup-Rente) sind grds. als Sonderausgaben abzugsfähig. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG ist die Abzugsfähigkeit auf einen Höchstbetrag von 20.000 € (im Streitjahr 2008 hiervon 66%, d.h. 13.200 € gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG) beschränkt. Dieser Höchstbetrag ist bei Steuerpflichtigen, die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG gehören, um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen ist. Um die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu begründen, reicht es seit dem Veranlagungszeitraum 2008 aus, dass ein nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegender Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung erworben hat. Das bisherige zusätzliche Erfordernis "ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung" ist entfallen.
Sachverhalt: Im Streitfall hatte die GmbH des Klägers bereits im Jahr 1992 zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen. Die Beiträge waren vergleichsweise gering (im Streitjahr betrugen sie 1.534 €) und wurden vom Kläger im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht. Im Streitjahr 2008 zahlte der Kläger zudem 22.050 € in einen "Rürup-Rentenvertrag" ein. Von letzteren Aufwendungen konnte er aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EStG letztlich nur 6.108 € als Sonderausgaben abziehen (20.000 € ./. 19,9% von 54.000 €, davon 66%). Ohne die vorhandene Direktversicherung hätte der Kläger im Streitjahr 2008 dagegen 13.200 € absetzen können (66% v. 20.000 €).
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Ist zugunsten des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH eine Direktversicherung von der Kapitalgesellschaft als Versicherungsnehmerin abgeschlossen worden, gehört dieser seit dem Jahr 2008 zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG.

  • Der Höchstbetrag für Beiträge, die der Alleingesellschafter-Geschäftsführer zum Aufbau einer "Rürup-Rente" erbringt, ist deshalb gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.

  • Die für alle erfassten Fallgruppen gleichermaßen geltende pauschale Kürzung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung auch dann nicht, wenn der Beitrag, den die GmbH für die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers erbringt, im konkreten Einzelfall deutlich geringer ist als die dadurch hervorgerufene Kürzung des Höchstbetrags für den Abzug anderweitiger Altersvorsorgeaufwendungen.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der BFH konnte sich der Auffassung des Klägers nicht anschließen, nach der diese Kürzung unverhältnismäßig sei und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der Gesetzgeber habe mit Wirkung ab dem Jahr 2008 angeordnet, dass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Damit wird abweichend von der bisherigen Rechtsprechung z.B. ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine betriebliche Altersvorsorge erhält, bei der Kürzung des Sonderausgabenabzugs den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den Beamten ohne Rücksicht darauf gleichgestellt, ob sein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge vollständig auf eigenen Beiträgen beruht. Dass der Gesetzgeber zu einer solchen groben Typisierung berechtigt war, hat der BFH u.a. damit begründet, dass es (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer in der Hand haben, ihre Altersversorgung zu gestalten und entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren können. Nach Ansicht des BFH bewegt sich der Gesetzgeber mit den verschiedenen Typisierungen und Pauschalierungen, die - wie im Streitfall - kumulativ zu einer sehr eingeschränkten Abzugsfähigkeit der "Rürup-Beiträge" führen können, insgesamt noch innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums.
 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-12349