Online-Nachricht - Mittwoch, 03.12.2014

Umsatzsteuer | Steuersatz für Salzwasser-Schwebebäder - Floating (BFH)

Die Verabreichung eines Starksolebades (Floating) ist keine Verabreichung eines Heilbades, wenn diese nicht für therapeutische Zwecke erfolgt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative 2 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7% für die Verabreichung der Heilbäder.
Sachverhalt: Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Gewährung der Gelegenheit zum sog. Floaten in besonderen Floatinganlagen.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ein „Heilbad“ i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative 2 UStG muss richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass es der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen muss.

  • Wird die Verabreichung eines Bades nicht zu Heilzwecken durchgeführt, sondern erfolgt sie aus anderen Gründen, insbesondere zur Erholung oder Steigerung des Wohlbefindens, liegt keine Verabreichung eines Heilbades vor.

  • Diese Abgrenzung kann zur Anwendung unterschiedlicher Steuersätze führen, wenn der Unternehmer das Starksolebad zu therapeutischen Zwecken einerseits und zu Erholungszwecken andererseits verabreicht (vgl. dazu auch ).

  • Im Streitfall ist das FG ist im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die Verabreichung der Starksolebäder nicht für therapeutische Zwecke eingesetzt hat.

  • Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die ermäßigte Besteuerung der Verabreichung eines Heilbades nicht darauf an, welche Person das Starksolebad verabreicht, insbesondere nicht darauf, dass der Geschäftsführer der Klägerin ausgebildeter Masseur und medizinischer Bademeister ist.

  • Denn § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG begünstigt bestimmte Sachleistungen, ohne an den Leistenden selbst besondere Anforderungen zu stellen (unternehmensbezogene Betrachtungsweise).

  • Dies unterscheidet den Anwendungsbereich der Vorschrift von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, wonach für die Steuerbefreiung bestimmte Anforderungen an die eine Tätigkeit ausübende Person gestellt werden.

  • Auch hat das FG zu Recht einen ermäßigt besteuerten Betrieb eines Schwimmbads (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative 1 UStG) nicht angenommen. Ein solches lag angesichts der geringen Größe der Floating-Becken  nicht vor.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-12309