Online-Nachricht - Mittwoch, 03.12.2014

Umsatzsteuer | Raucherentwöhnungsseminare können steuerfrei sein (BFH)

Die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren kann als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes bei Vorliegen einer medizinischen Indikation eine steuerfreie Heilbehandlung sein. Die von Betriebsärzten vorgenommene Sammelüberweisung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren genügt den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruht (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen (Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren) als Umsätze der Heilbehandlung steuerfrei sind. FA und FG verneinten eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG. Der BFH dagegen hob das erstinstanzliche Urteil zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auf.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Zu den nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfreien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören nach der Rechtsprechung des BFH auch vorbeugende Leistungen, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.

  • Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sind dagegen "ärztliche Leistungen", "Maßnahmen" oder "medizinische Eingriffe", die zu anderen Zwecken erfolgen ( NWB FAAAD-94167).

  • Bei Anwendung dieser Grundsätze kann es sich bei den Raucherentwöhnungsseminaren um Heilbehandlungen i.S. von § 4 Nr. 14 UStG handeln. Denn es handelt sich um eine Dienstleistung, die dem Schutz der Gesundheit dienen kann, sei es nur vorbeugend, oder sei es zur Wiederherstellung der bereits geschädigten Gesundheit.

  • Zwar hat der BFH entschieden, dass Leistungen zur Prävention i.S. des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, grundsätzlich keine nach § 4 Nr. 14 UStG befreiten Heilbehandlungen sind.

  • Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen Behandlung aufgrund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge  oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden.

  • Diese Voraussetzungen können im Streitfall bezogen auf die von den Betriebsärzten übermittelten Teilnehmerlisten für die Raucherentwöhnungsseminare erfüllt sein, wozu das FG weitere Feststellungen zu treffen hat.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-12304