Online-Nachricht - Donnerstag, 04.12.2014

Einkommensteuer | Prägung einer vermögensverwaltenden Einheits-GmbH & Co. KG (FG)

Das Finanzgericht Münster hatte zur Frage zu entscheiden, ob eine vermögensverwaltend tätige Einheits-GmbH & Co. KG ihre gewerbliche Prägung behält, wenn im Gesellschaftsvertrag Sonderregelungen zur Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte an der Komplementär-GmbH durch die Kommanditisten enthalten sind (; Revision anhängig).

Hintergrund: Die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft kann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen sein. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Personengesellschaft durch ihre Tätigkeit keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt, ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin auch nach Überführung der Anteile an der Komplementär-GmbH in ihr Gesamthandsvermögen noch gewerblich geprägt im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Das FA ist zu Unrecht vom Wegfall einer gewerblichen Prägung der Klägerin mit der Folge einer Betriebsaufgabe ausgegangen.

  • Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist ausweislich der Vertragswerke in Übereinstimmung mit den Handelsregistereintragungen eine GmbH, welche allein zur Vertretung und Geschäftsführung der Klägerin berechtigt und verpflichtet ist.

  • Entgegen der Auffassung des FA ändert auch § 7 des Gesellschaftsvertrages an der grundsätzlichen Geschäftsführungsbefugnis der GmbH innerhalb der Klägerin nichts.

  • Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages trifft dieser nur Sonderregelungen für den Fall, der insbesondere wegen der §§ 47 Abs. 4 und 46 Nr. 5 GmbHG gerade bei der Einheitsgesellschaft problematisch ist, nämlich der Wahrnehmung der Rechte an der Komplementärin.

  • § 7 des Gesellschaftsvertrages hat nach Auffassung des Senats allein die Funktion, die Willensbildung in der GmbH auch in dem für eine Einheits-GmbH & Co. KG typischen Konfliktfall zu organisieren und einen ordentlichen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.

  • Die Ersatzzuständigkeit der Kommanditisten verhindert für eine Einheits-GmbH & Co. KG im Ergebnis also lediglich nicht hinnehmbare Komplikationen und führt nicht zur Geschäftsführung der Kommanditisten in der KG.

  • Daraus folgt, dass eine Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG nicht vorliegt und in der Folgezeit weiterhin gewerbliche Einkünfte anfallen.

Quelle: FG Münster online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision im Hinblick auf die Anwendung des § 15 Abs. 3 Satz 2 EStG auf gesellschaftsvertragliche Regelungen der vorliegenden Art unter besonderer Berücksichtigung der Besonderheiten einer Einheitsgesellschaft gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Rechtsfortbildung zugelassen. Das Verfahren ist nunmehr unter dem Az. IV R 42/14 beim BFH anhängig. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-12302