Einkommensteuer | Beerdigungskosten sind keine Unterhaltsleistungen (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass Aufwendungen für die Beerdigung des geschiedenen Ehegatten keine Unterhaltsleistungen darstellen (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sind als Sonderausgaben bis zu 13.805 EUR im Kalenderjahr abzugsfähig, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Die Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam. Korrespondierend hierzu sind Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie vom Geber abgezogen werden, als sonstige Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.
Sachverhalt: Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Bis zu ihrem Tode im Streitjahr leistete er laufenden Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau. Die leiblichen Kinder schlugen die Erbschaft aus. Der Kläger trug daher die Bestattungskosten. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger für die laufenden Zahlungen sowie die Bestattungskosten den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Antrag hinsichtlich der Bestattungskosten ab. Er sah darin außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG, die sich jedoch steuerlich nicht auswirkten, da sie die zumutbare Belastung nicht überstiegen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die streitbefangenen Bestattungskosten schon begrifflich nicht "Unterhaltsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind, da sie atypische Aufwendungen sind.
Der Kläger hat seine Leistungen jedenfalls nicht, wie es § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG fordert, "an den geschiedenen ... Ehegatten" erbracht. Die Regelung verlangt eine Leistung an den geschiedenen Ehegatten und setzt damit schon begrifflich Leistungen zu Lebzeiten voraus. Der Kläger hat die Bestattungskosten möglicherweise im weitesten Sinne gedanklich "für" die verstorbene geschiedene Ehefrau erbracht. Empfängerin der Leistung konnte sie aber nach ihrem Tode nicht mehr sein.
Unter verfassungsrechtlichen Aspekten hat der Senat keine Bedenken gegen dieses Ergebnis. Dem Umstand, dass die streitigen Aufwendungen zwangsläufig gewesen sein dürften, trägt das EStG mit § 33 EStG hinreichend Rechnung.
Anmerkung: Eine Übertragung der Rechtsprechung zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG war nach Ansicht des BFH schon aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften nicht möglich. Der BFH hatte hierzu entschieden, dass Beerdigungskosten, die der Vermögensübernehmer aufgrund entsprechender Verpflichtung in dem Vermögensübergabevertrag übernimmt, als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar sind, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe ist ( NWB MAAAD-40099 und NWB FAAAD-42965). Während § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG explizit Leistungen an den Ehegatten fordere, enthalte Nr. 1a eine vergleichbare Beschränkung auf Leistungen etwa "an den Vermögensübergeber" gerade nicht. Die Rechtslage sei insoweit mit derjenigen bei § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht vergleichbar.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: In einer anderen Rechtssache ist derzeit ein weiteres Revisionsverfahren beim BFH anhängig (BFH-Az. NWB YAAAE-51669). In diesem Verfahren geht es u.a. um die Rechtsfrage, ob die Versagung des Abzugs von Kosten für die Beerdigung der Ehefrau als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass die Kosten aus dem Nachlass bestritten werden konnten, gegen das grundgesetzliche Diskriminierungsverbot der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) verstößt?
Fundstelle(n):
MAAAF-12258