Arbeitslosengeld | Widerspruch gegen Betriebsübergang ist sperrzeitneutral (BSG)
Das BSG hat entschieden, dass der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang als solcher keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt darstellt ().
Sachverhalt: Der Kläger war bei der Firma E. im Betriebsteil IPS beschäftigt. Diesen Betriebsteil veräußerte die Arbeitgeberin zum an die Firma M. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang schriftlich ohne Angabe von Gründen mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin bestehen blieb. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum beendet. Die Beklagte stellte anschließend den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1. Februar bis zum fest. Die dagegen erhobene Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.
Hierzu führte das BSG weiter aus: Der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang stellt als solcher keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt dar. Allerdings hält der Senat für Fallgestaltungen der vorliegenden Art an seiner Rechtsprechung fest, dass ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag nur besteht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre. Dies wird das Landessozialgericht noch zu klären haben.
Quelle: Medieninformation Nr. 32 / 2009
Fundstelle(n):
WAAAF-12233