Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Mittwoch, 12.11.2014

Einkommensteuer | Verlustausgleichsbeschränkung bei CMS Spread Ladder Swap (BFH)

Der BFH hat sich u.a. mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein CMS Spread Ladder Swap als ein der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegendes Termingeschäft zu beurteilen ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG gilt die Verlustausgleichsbeschränkung in den Sätzen 1 und 2 entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Diese können weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; ein Abzug nach § 10d EStG abgezogen scheidet ebenfalls aus.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Verluste aus einem CMS Spread Ladder Swap (vereinfacht: Zinswette) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (im Streitfall: Untergesellschaft einer Holding-GmbH, wobei letztere das Swap-Geschäft mit der Bank getätigt hat) zu berücksichtigen sind oder ob es sich hierbei um einem Verlust aus einem Termingeschäft i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handelt, der weder innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei dem in Frage stehenden CMS Spread Ladder Swap handelt es sich um ein unter die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG fallendes Termingeschäft.

  • Entgegen der Ansicht des FG findet die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung nicht auf Ebene der Holding GmbH, sondern auf der des Klägers statt.

  • Zwar war die Holding GmbH im Außenverhältnis aus dem Swap-Vertrag gegenüber der X Bank als deren zivilrechtlicher Vertragspartner berechtigt bzw. verpflichtet.

  • Diese Berechtigung bzw. Verpflichtung im Außenverhältnis kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden: Entscheidend ist, dass aufgrund der hier vorliegenden weiteren zivilrechtlichen - gruppeninternen -  Vereinbarung im Innenverhältnis allein die beiden Untergesellschaften sowie der Kläger aus dem Swap-Vertrag berechtigt bzw. verpflichtet waren. Denn vorliegend wurden die Chancen und Risiken aus dem Geschäft im Innenverhältnis von der Holding GmbH an die gruppeninternen Unternehmen weitergereicht.

  • Dies hat zur Folge, dass die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG allein auf Ebene des aus dem Geschäft tatsächlich belasteten operativ tätigen Unternehmens Anwendung findet (wirtschaftliche Betrachtung).

Hinweis: Auch ein Ausnahmefall i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG lag nach Auffassung der Richter nicht vor: Die funktionale Ausnahme des § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG setze nicht nur einen subjektiven Sicherungszusammenhang, sondern auch einen objektiven Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Grund- und dem Absicherungsgeschäft voraus, weshalb das Sicherungsgeschäft auch dazu geeignet sein muss, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren. Und dies sei beim CMS Spread Ladder Swap objektiv nicht der Fall.
Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
RAAAF-12200