Online-Nachricht - Mittwoch, 05.11.2014

Bilanzierung | Übertragung von Wirtschaftsgütern bei einer Einmann GmbH & Co. KG (BFH)

Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer KG zu 100% beteiligten Kommanditisten (Situation der sog. Einmann-GmbH & Co. KG) aus dessen Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen derselben KG übertragen, so ist für die Übertragung nicht deshalb rückwirkend der Teilwert anzusetzen, weil die KG - bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen - das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist veräußert. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut in der Gesamthandsbilanz der KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und deshalb für den Übertragenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG). Entsprechendes gilt, wenn ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen wird (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG). Wird das nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragene Wirtschaftsgut jedoch innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG).
Sachverhalt: A war Kommanditist einer sog. Einmann GmbH & Co. KG. Er hielt 100% der Anteile an der KG und war zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Des Weiteren war er Eigentümer eines Betriebsgrundstücks (SonderBV I). Im Streitjahr 2007 brachte A das Grundstück in das Gesamthandsvermögen ein. Die Einbringung erfolgte ohne Gegenleistung. Im Rahmen des Jahresabschlusses wurde das Grundstück mit dem Buchwert aus dem SonderBV in das Gesamthandsvermögen übernommen. Innerhalb der dreijährigen Sperrfrist verkaufte die KG das Grundstück. Auf die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz wurde zunächst verzichtet. Das Finanzamt ging von einer schädlichen Verwendung i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG aus. Daraufhin reichte der Kläger u.a. eine Ergänzungsbilanz nach. Dennoch blieb das Finanzamt bei seiner Auffassung, für die Übertragung sei anstelle des Buchwerts der Teilwert anzusetzen. Es verwies insoweit auf R 6.15 EStR.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der I. Senat des BFH hatte für einen unter § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG subsumierten Fall der Einbringung des Grundstücks einer AG (später GmbH) als alleiniger Kommanditistin einer neu gegründeten GmbH & Co. KG entschieden, dass die Buchwertfortführung nicht dadurch rückwirkend aufgehoben wird, dass die KG - bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen - das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist veräußert ( NWB YAAAE-45941; s. hierzu NWB-Nachricht v. 9.10.2013).

  • Nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG komme ein rückwirkender Teilwertansatz jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die bis zur Einbringung (Übertragung) des Wirtschaftsguts entstandenen und aufgrund der Veräußerung des Wirtschaftsguts durch die Personengesellschaft aufgedeckten stillen Reserven dem weiterhin zu 100% am Vermögen und Ergebnis der Personengesellschaft beteiligten einbringenden Mitunternehmer zuzurechnen seien.

  • Da unter diesen Voraussetzungen die Gesamtregelung zur Wahrung der Sperrfrist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG nicht zu beachten sei (teleologische Reduktion), bedürfe es auch keiner Ergänzungsbilanz, um den rückwirkenden Teilwertansatz zu vermeiden.

  • Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat auch für den Fall der unterlassenen Aufstellung einer Ergänzungsbilanz anlässlich einer unter § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG zu subsumierenden Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines zu 100% beteiligten Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen der KG und dessen Veräußerung innerhalb der Sperrfrist an, wenn sich an den Beteiligungsverhältnissen bis zur Veräußerung des übertragenen Wirtschaftsguts nichts geändert hat.

Anmerkung: Die vom I. Senat des BFH für eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG aufgeführten Gründe gelten demnach auch dann, wenn anlässlich eines unter § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG zu subsumierenden Übertragungsvorgangs die zum Zeitpunkt der Übertragung vorhandenen stillen Reserven trotz fehlender Ergänzungsbilanz weiterhin zweifelsfrei und ausschließlich dem übertragenden Gesellschafter zuzuordnen sind. Dies ist bei einer sog. Einmann-GmbH & Co. KG dann der Fall, wenn der an dieser Gesellschaft zu 100% beteiligte Kommanditist in gleicher Weise auch noch im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des (zuvor) übertragenen Wirtschaftsguts an der KG beteiligt ist, sich also an den Beteiligungsverhältnissen bis dahin nichts geändert hat.
Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-12168