Online-Nachricht - Freitag, 31.10.2014

Schenkungsteuer | EuGH soll wieder über Freibetrag entscheiden (FG)

Der 4. Senat des FG Düsseldorf möchte vom EuGH wissen, ob § 16 Abs.2 ErbStG nach Einführung des § 2 Abs. 3 ErbStG mit Unionsrecht vereinbar ist ().

Hintergrund: § 16 ErbStG trifft hinsichtlich der zu berücksichtigenden Freibeträge eine zwischen Fällen der unbeschränkten und denjenigen der beschränkten Steuerpflicht differenzierende Regelung, der zufolge der Freibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht bis zu 500.000 € betragen kann (Abs. 1), wohingegen er bei der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vorgängen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad lediglich 2.000 € beträgt (Abs. 2). Bereits in dem Urteil in der Rechtssache Mattner (NWB OAAAD-42479) hat der EuGH die Schlechterstellung der beschränkt Steuerpflichtigen nach § 16 Abs. 2 ErbStG im EU-Raum verboten. Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin durch das BeitrRLUmsG v. versucht, eine unionsrechtskonforme Regelung dadurch einzuführen, dass er in § 2 Abs. 3 ErbStG für im EU-/EWR-Raum ansässige beschränkt Steuerpflichtige eine antragsabhängige Option zur unbeschränkten Steuerpflicht ermöglicht hat. Der § 16 Abs. 2 ErbStG selbst wurde nicht geändert.
Sachverhalt: Die Klägerin wohnt nicht in Deutschland. Ihre Töchter haben niemals in Deutschland gewohnt. Die Klägerin war Miteigentümerin an einem in Deutschland belegenen Grundstück. 2011 übertrug sie ihren Anteil zu jeweils 1/2 auf ihre Töchter. Etwaig anfallende Schenkungsteuer sollte die Klägerin übernehmen. Das Finanzamt setzte jeweils ca. 150.000 € Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte es jeweils (nur) einen Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige von 2.000 €. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Berücksichtigung eines Freibetrages von 400.000 €. Einen Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG stelle sie nicht. Das aus dieser Vorschrift folgende Antragserfordernis sei zum einen als Rückwirkung unzulässig. Zum anderen führe der Antrag dazu, dass der Freibetrag von 400.000 € nur gewährt werde, wenn so genannte Vorerwerbe berücksichtigt würden.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der Senat hat Zweifel, ob § 16 Abs. 2 ErbStG - auch unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 3 ErbStG - mit Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 AEUV vereinbar ist.

  • Der EuGH hatte bereits über die Vereinbarkeit von § 16 Abs. 2 ErbStG mit dem Unionsrecht zu entscheiden (Rs. Mattner). Es stellt sich hier die Frage, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 3 ErbStG an diesem Ergebnis etwas ändert.

  • Der EuGH hat zur fakultativen Anwendung einer zu überprüfenden nationalen Regelung bereits ausgeführt, dass auch diese mit dem Unionsrecht unvereinbar sein könne. Daher könne das Bestehen einer Wahlmöglichkeit, die unter Umständen zu einer Vereinbarkeit einer Situation mit dem Unionsrecht führen könne, für sich allein nicht die Rechtswidrigkeit eines Systems heilen. Dies gelte erst recht, wenn das mit Unionsrecht unvereinbare Verfahren dasjenige sei, das automatisch angewandt werde, wenn der Steuerpflichtige keine Wahl getroffen habe ( NWB UAAAE-31649, Beker, Rn. 62).

  • Wendet man diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall an, spricht einiges dafür, dass die Einführung des § 2 Abs. 3 ErbStG an der Unionsrechtswidrigkeit des § 16 Abs. 2 ErbStG nichts ändert. Insbesondere wird § 16 Abs. 2 ErbStG automatisch angewendet, wenn der Steuerpflichtige keinen Antrag gestellt hat. Der niedrigere Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige ist auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, da kein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtiger Vermögensanfall nach § 2 Abs. 3 ErbStG gestellt worden ist.

Anmerkung: Der BFH hat zur Frage der Vereinbarkeit des § 16 Abs. 2 ErbStG mit dem Unionsrecht nach Einführung des § 2 Abs. 3 ErbStG bisher nur am Rande einer Entscheidung Stellung genommen und ausgeführt, dass der Gesetzgeber den unionsrechtlichen Anforderungen dadurch Rechnung getragen habe, dass der Steuerpflichtige in den in § 2 Abs. 3 ErbStG genannten Fällen bei beschränkter Steuerpflicht beantragen könne, dass der Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werde ( NWB OAAAE-16637). Aus verfahrensrechtlichen Gründen hatte der EuGH noch nicht die Möglichkeit, im Rahmen des zu § 16 Abs. 2 ErbStG eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zu dieser Frage Stellung zu nehmen (NWB NAAAE-72841, EU:C:2014:2148, Rn. 20 ff.).
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-12150