UmwStG | Zur Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen (BFH)
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob der im Rahmen der Verschmelzung zweier Lebensversicherungsunternehmen entstandene Übernahmeverlust gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG außer Ansatz bleibt. Des Weiteren musste der BFH entscheiden, ob § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG wörtlich auszulegen ist und ob sich die Verweisung auf § 8b KStG ausschließlich auf Übernahmegewinne bezieht (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Bei einer Aufwärtsverschmelzung sind die Anteile an der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft nach § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 zum steuerlichen Übertragunsstichtag mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, sowie um Abzüge nach § 6b EStG 2002 und ähnliche Abzüge, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Liegt der gemeine Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft unter dem Buchwert, muss hiernach vor der Verschmelzung eine Abstockung der Anteile vorgenommen werden.
Der daraus errechnete Beteiligungskorrekturverlust ist bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 3 Satz 3 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1) KStG 2002 im Allgemeinen nicht zu berücksichtigen.
Letzteres gilt nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG 2002 jedoch nicht für Anteile, die bei einem Lebensversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind (Abweichungen vom NWB FAAAD-97991, dort Tz. 12.03 Satz 4 i.V.m. Tz. 04.06 Satz 1).
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ist bei der Aufwärtsverschmelzung auf einen Übernahmegewinn i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 in dem Umfang, in dem die übernehmende Muttergesellschaft unmittelbar an der übertragenden Tochtergesellschaft beteiligt ist, § 8b KStG 2002 anzuwenden.
Auf einen Übernahmeverlust findet § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 hingegen keine Anwendung. Ein solcher Verlust bleibt vielmehr nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 bei der übernehmenden Körperschaft außer Ansatz.
So verhält es sich auch für Anteile, auf die bei einem Lebensversicherungsunternehmen § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG 2002 anzuwenden ist. Art. 7 Fusions-RL ändert daran nichts (Bestätigung des NWB FAAAD-97991, dort Tz. 12.06 Satz 1 und 2).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
RAAAF-12106