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Online-Nachricht - Mittwoch, 22.10.2014

UmwStG | Zur Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen (BFH)

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob der im Rahmen der Verschmelzung zweier Lebensversicherungsunternehmen entstandene Übernahmeverlust gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG außer Ansatz bleibt. Des Weiteren musste der BFH entscheiden, ob § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG wörtlich auszulegen ist und ob sich die Verweisung auf § 8b KStG ausschließlich auf Übernahmegewinne bezieht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Bei einer Aufwärtsverschmelzung sind die Anteile an der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft nach § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 zum steuerlichen Übertragunsstichtag mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, sowie um Abzüge nach § 6b EStG 2002 und ähnliche Abzüge, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Liegt der gemeine Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft unter dem Buchwert, muss hiernach vor der Verschmelzung eine Abstockung der Anteile vorgenommen werden.

  • Der daraus errechnete Beteiligungskorrekturverlust ist bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 3 Satz 3 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1) KStG 2002 im Allgemeinen nicht zu berücksichtigen.

  • Letzteres gilt nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG 2002 jedoch nicht für Anteile, die bei einem Lebensversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind (Abweichungen vom NWB FAAAD-97991, dort Tz. 12.03 Satz 4 i.V.m. Tz. 04.06 Satz 1).

  • Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ist bei der Aufwärtsverschmelzung auf einen Übernahmegewinn i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 in dem Umfang, in dem die übernehmende Muttergesellschaft unmittelbar an der übertragenden Tochtergesellschaft beteiligt ist, § 8b KStG 2002 anzuwenden.

  • Auf einen Übernahmeverlust findet § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 hingegen keine Anwendung. Ein solcher Verlust bleibt vielmehr nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 bei der übernehmenden Körperschaft außer Ansatz.

  • So verhält es sich auch für Anteile, auf die bei einem Lebensversicherungsunternehmen § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG 2002 anzuwenden ist. Art. 7 Fusions-RL ändert daran nichts (Bestätigung des NWB FAAAD-97991, dort Tz. 12.06 Satz 1 und 2).

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
RAAAF-12106