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Online-Nachricht - Donnerstag, 16.10.2014

Gewerbesteuer | Blindenführhundeschule stellt Gewerbebetrieb dar (FG)

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der Gewinn aus dem Betrieb einer Blindenführhundeschule der Gewerbesteuer unterliegt ().

Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer.
Sachverhalt: Die Klägerin bildet Welpen zu Blindenführhunden aus. Zu dieser mehrmonatigen Ausbildung gehören das Training im Führgeschirr sowie Gehorsams- und Hindernistraining. Am Ende der Ausbildung steht die Übergabephase an den sehbehinderten Menschen, die mit einer sog. Gespannprüfung durch einen von den Krankenkassen bestellten Prüfer abschließt. Danach verkauft die Klägerin die Hunde als medizinische Hilfsmittel an die Krankenkassen, wobei der wesentliche Teil des Kaufpreises auf den im Wege einer Mischkalkulation berechneten Ausbildungsaufwand entfällt. Das Finanzamt behandelte die Erlöse der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte dementsprechend einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Klägerin führte demgegenüber aus, dass sie mit der Ausbildung der Hunde unterrichtend und erzieherisch im Sinne von § 18 EStG tätig sei. Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Da sowohl unterrichtende als auch erzieherische Tätigkeiten gegenüber Menschen erbracht werden müssten, ist die Ausbildung von Hunden nicht von § 18 EStG erfasst.

  • Soweit die Klägerin auch die sehbehinderten Menschen im Umgang mit den Hunden anleitet und begleitet, stellt dies keinen Unterricht im Sinne einer schulmäßigen Vermittlung von Kenntnissen dar, sondern eine individuell abgestimmte Zusammenführung von Mensch und Tier.

  • Unabhängig davon lässt sich diese Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung nicht von der Ausbildung der Hunde trennen. Der Annahme einer unterrichtenden bzw. erzieherischen Tätigkeit steht ferner entgegen, dass die Klägerin kein explizites Entgelt für die Ausbildung, sondern lediglich einen Kaufpreis für den Verkauf der von ihr „veredelten“ Hunde erhält.

Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2014
Hinweis: Gründe für eine Zulassung der Revision sah das Gericht nicht. Die Rechtssache habe weder über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH. Zwar fehle es – sofern ersichtlich – bislang an einer Entscheidung des BFH, ob eine unterrichtende bzw. eine erzieherische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zwingend eine Tätigkeit gegenüber Menschen voraussetzt oder ob derartige Tätigkeiten auch gegenüber Tieren mit der Zweckrichtung erbracht werden können, diese sozialdienlich gegenüber Menschen einzusetzen. Allerdings wird in diesen Fällen das qualifizierte/„veredelte“ Tier regelmäßig weiterveräußert, so dass der Schwerpunkt der Tätigkeit gewerblicher Natur sei.
 

Fundstelle(n):
PAAAF-12069