Online-Nachricht - Mittwoch, 15.10.2014

Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG (BFH)

Die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002/2007/2009 verstößt gegen bindendes Völkervertragsrecht und läuft damit der in Art. 25 GG niedergelegten Wertentscheidung des Grundgesetzes zum Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts zuwider, ohne dass dafür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die rückwirkende Geltung der Vorschrift des § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2009/2013, wie sie in § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG 2009/2013 angeordnet wird, hält dem verfassungsrechtlich gewährten Vertrauensschutzgebot und damit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG nicht stand (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Arbeitslohn eines im Inland ansässigen und für eine irische Fluggesellschaft im internationalen Luftverkehr tätigen Piloten in Deutschland zu besteuern ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit nach einem DBA (hier: DBA-Irland 1962) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird nach § 50d Abs. 8 Satz 1, 1. Alternative EStG i.d.F. des StÄndG 2003 die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat. Ist der geforderte Nachweis erbracht, ist die Freistellung zu gewähren. Für ihre Versagung nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 bestand dann regelmäßig kein Raum.

  • § 50d Abs. 8 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 stand zu § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 unbeschadet der Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung des Senatsurteils vom - NWB XAAAE-05754).

  • Infolge der Regelungsänderung des § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG vom sind § 50d Abs. 8 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 und § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 nach § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom rückwirkend auf alle Fälle, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist -allerdings prinzipiell nebeneinander anwendbar.

Es wird daher eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt,
a) ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG verstößt, weil hierdurch die abkommensrechtliche Freistellung von Einkünften (hier: aus nichtselbständiger Arbeit für Dienstleistungen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Flugzeugführers einer in Irland ansässigen Fluggesellschaft) ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (hier: des DBA-Irland 1962) nicht gewährt wird, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist; b) ob § 52 Abs. 59a Satz 9 i.V.m. § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig ist.Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-12057