Online-Nachricht - Montag, 13.10.2014

Verfahrensrecht | Beweiskraft eines Datev-Postausgangsbuchs (FG)

Ein regulärer Auszug des Datev-Postausgangsbuchs ist nur dann ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung der Absendung eines beim Finanzamt nicht eingegangenen Einspruchsschreibens, wenn die im Datev-Postausgangsbuch für das streitige Einspruchsschreiben vergebene laufende Nummer zum Absendedatum passt, also in einer Reihe steht mit den laufenden Nummern der am selben Tag bzw. am Vor- und Folgetag abgesendeten Schriftstücke (, rkr.).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Rechtzeitigkeit eines Einspruchs und in diesem Zusammenhang um die Beweiskraft des bei Datev geführten elektronischen Postausgangsbuchs der Klägervertreterin: Das Finanzamt (FA) erließ am einen Grundbesitzwertfeststellungsbescheid. Am ging per Fax ein Schreiben der Klägervertreterin beim FA ein, mit dem diese zugleich eine Kopie eines Einspruchschreibens - datiert vom - übersandte. Vor dem befindet sich in der Akte des FA kein entsprechender Eingang. Im Schreiben vom wird ausgeführt, es werde eine Kopie des Einspruchschreibens vom übersandt, weil ein Folgebescheid ergangen sei, bevor der Einspruch bearbeitet worden sei. Das FA wies darauf hin, dass der Einspruch verspätet sei. Die Klägervertreterin führte aus, der Einspruch sei bereits am an das FA abgesandt worden. Zum Nachweis legte sie im Laufe des Klageverfahrens ein Ausdruck des Datev-Postausgangsbuchs für die Zeit vom bis zum vor. Dort befindet sich das fragliche Einspruchsschreiben an das beklagte FA unter dem mit der laufenden Nummer 17299 wieder. Die Postausgänge vom weisen - bis auf eine Ausnahme - wesentlich niedrigere Nummern auf (12557 und 12574). Die Datev erklärte die höhere Postausgangsnummer des betreffenden Postausgangssatzes damit, dass er offenbar zu einem späteren Zeitpunkt festgeschrieben worden sei als die anderen Postausgangssätze. Anhand des vorliegenden Ausdrucks könne keine Aussage darüber getroffen werden, wann der Postausgangssatz erfasst worden sei. Ein umgekehrter Rückschluss über eine Rückdatierung könne ebenfalls nicht getroffen werden.
Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:

  • Vorliegend hat der Kläger den Zugang des Einspruchsschreibens - zeitnah zur behaupteten Absendung am - nicht nachgewiesen. Auch hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht.

  • Das vorgelegte Datev-Postausgangsbuch ist hierfür nicht geeignet.

  • Wie sich aus der Auskunft der Datev ergibt, kann bei jedem einzelnen Postausgangssatz das Ausgangsdatum nachträglich geändert werden.

  • Unveränderlich ist lediglich die laufende Nummer, die damit das eigentliche Merkmal ist, um den Zeitpunkt der Absendung verlässlich zu ermitteln (vgl. bereits ).

  • Das Datev-Postausgangsbuch ist daher nur dann ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung der Absendung, wenn die laufende Nummer zum Absendedatum passt, also in einer Reihe steht mit den laufenden Nummern der am selben Tag bzw. am Vor- und Folgetag abgesendeten Schriftstücke. Dies ist hier nicht der Fall.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-12049