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Online-Nachricht - Donnerstag, 02.10.2014

Umwandlungssteuerrecht | Ansatz eines fiktiven Dividendenanteils nach § 7 UmwStG (FG)

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass der außerhalb der Bilanz gebildete Investitionsabzugsbetrag nicht den fiktiven Dividendenanteil nach § 7 Satz 1 UmwStG kürzt (; Revision anhängig).

Hintergrund: Gemäß § 7 Satz 1 UmwStG ist dem Anteilseigner der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 KStG, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG ergibt, in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft als Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des EStG bzw. bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen nach § 20 Abs. 3 EStG 2008 als gewerbliche Einkünfte im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung dem Gesellschafter zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob für den Anteilseigner ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust nach § 4 oder § 5 ermittelt wird (§ 7 Satz 2 UmwStG). § 7 UmwStG ersetzt somit fiktiv die Besteuerung der offenen Gewinnrücklagen auf der Gesellschafterebene.
Sachverhalt: Die A-GmbH wurde 2008 in eine Personengesellschaft, die Klägerin, zu Buchwerten umgewandelt. In der Steuerbilanz der GmbH zum wurde ein Gewinn in Höhe von 140.603,52 € ausgewiesen. Die GmbH bildete 2007 außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG in Höhe von 140.400 €. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 2008 wurde der nach § 7g Abs. 2 EStG außerbilanziell hinzugerechnete Investitionsabzugsbetrag mit 130.330 € angegeben. Aufgrund einer Kontrollmitteilung wurde die Feststellung geändert und der Gewinn der GmbH aus 2007 i.Hv. 140.603,52 € als Dividendenanteil i.S.d. des § 7 UmwStG - mit Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren gem. § 4 Abs. 7 UmwStG i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG - berücksichtigt. Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: 

  • Die offene Gewinnrücklage ist in Höhe von 140.603,52 € nach § 7 Satz 1 UmwStG als fiktive Einkünfte zu erfassen. Ein von der übertragenden GmbH vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag mindert zwar deren Einkommen, aufgrund der außerbilanziellen Berücksichtigung aber nicht das steuerbilanzielle Vermögen der GmbH.

  • Im Gegenteil hat die steuerentlastende Wirkung des Investitionsabzugsbetrages eine Vermögenserhöhung zur Folge. Für die Ermittlung der Bezüge im Sinne des § 7 UmwStG sei allein das steuerbilanzielle Vermögen maßgebend. Außerbilanzielle Korrekturen wirkten sich somit auf die fiktive Gewinnausschüttung nicht aus.

  • Auch aus Tz. 07.04 des NWB FAAAD-97991über die Anwendung des UmwStG kann eine Kürzung um den Investitionsabzugsbetrag nicht hergeleitet werden. Nach Tz. 07.04 des Erlasses gehören passive Korrekturposten ebenso wie Passivposten, die aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind, nicht zum Eigenkapital, ebenso die Sonderposten mit Rücklagenanteil gem. § 247 Abs. 3 HGB.

  • Da der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz berücksichtigt wird, liegt kein derartiger Korrekturposten vor. Das bilanzielle Eigenkapital wird bis zur tatsächlichen Vornahme der Investition nicht gemindert, so dass handelsrechtlich keine Ausschüttungssperre besteht. Folglich liegt auch keine Vergleichbarkeit mit einem Sonderposten mit Rücklagenanteil vor.

  • Auch eine „doppelte Versteuerung“ des Investitionsabzugsbetrages ist nicht gegeben. Die Mehrsteuer ist allein auf die unterschiedliche Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften zurückzuführen.

Quelle: NWB Datenbank und Newsletter des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB TAAAE-65656anhängig.

Fundstelle(n):
LAAAF-12001