Online-Nachricht - Montag, 06.07.2009

Steuerstrafrecht | Deliktischer Schaden für Strafzumessung von Bedeutung (BGH)

In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind ().

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-11956