Online-Nachricht - Dienstag, 16.09.2014

Umsatzsteuer | Verpachtung von Einrichtungsgegenständen eines Seniorenwohnheims (FG)

Die Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars eines Seniorenwohnheims sind als Nebenleistung - wie auch die Vermietung des Gebäudes selbst - nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfrei (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen eines Seniorenwohnheims. Die Klägerin beantragte, die Verpachtung der Einrichtungsgegenstände als Nebenleistung zur Verpachtung des Grundstücks als umsatzsteuerfrei zu behandeln und die Umsatzsteuerfestsetzungen entsprechend zu berichtigen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätze umfassen nicht nur die Grundstücksvermietung und die Vermietung des Gebäudes, sondern auch die Überlassung des Mobiliars. Hierbei handelt es sich um eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung. Dem EuGH zufolge gelten für die Beurteilung mehrerer zusammenhängender Leistungen als eine Gesamtleistung folgende Grundsätze (EUGH, Urteil v.  - NWB ZAAAD-36782, Rz. 17 ff):

  • Jeder Umsatz ist in der Regel als eigenständige, selbständige Leistung zu betrachten.

  • Allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.

  • Deshalb sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.

Im Streitfall liegen mehrere selbständige Leistungen vor, die nach den Grundsätzen von Haupt- und Nebenleistungen einheitlich zu beurteilen sind:

  • Eine Leistung ist grundsätzlich als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt.

  • Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern nur das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (so auch die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 3.10 Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStAE).

  • Der erkennende Senat geht vorliegend davon aus, dass das mitverpachtete Inventar für den Betreiber keinen eigenen selbständigen Zweck hat.

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. V R 37/14 anhängig. Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Niedersachsen online

 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-11918