Online-Nachricht - Freitag, 29.08.2014

Einkommensteuer | Steuerermäßigung einer Abfindung bei Zahlung in zwei Teilbeträgen (BFH)

Die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung kann grds. auch dann in Betracht kommen, wenn die Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen erfolgt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Steuerpflichtige zunächst nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Eine Teilleistung von über 10% der Hauptleistung ist nach allgemeinem Verständnis nicht geringfügig. Dass die Teilleistung für das Einverständnis in besondere Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt wurde, ändert daran nichts (; NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung liegt i.d.R. vor, wenn die Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen (VZ) gezahlt wird. Eine Ausnahme ist nach der bisherigen Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag in einem anderen VZ ausgezahlt wird. Dabei hat der BFH in der Vergangenheit eine Teilleistung, die 10,2% der Gesamtleistung entsprach, als nicht mehr geringfügig angesehen ( NWB JAAAD-88267), während er bei einer Teilleistung von 1,3% der Gesamtleistung die Unschädlichkeit bejahte (NWB CAAAD-30592). Das BMF geht von einer unschädlichen Teilleistung aus, wenn sie 5% der Hauptleistung nicht übersteigt ( NWB OAAAE-48477).
Sachverhalt: Klägerin wurde im Streitfall aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Für den Verlust ihres Arbeitsplatzes wurde ihr eine Abfindung in Höhe von 41.453,00 Euro angeboten, die mit der letzten Entgeltrechnung ausgezahlt werden sollte. Daneben bot der Arbeitgeber der Klägerin an, für längstens 12 Monate in eine Transfergesellschaft zu wechseln. In letzterem Fall erhöhe sich die Abfindungssumme um weitere 5.970,00 Euro (ca. 14%). Der Klägerin wurde vereinbarungsgemäß mit der Januar-Entgeltabrechnung 2007 ein Teilbetrag in Höhe von 5.970,00 Euro ausgezahlt. Die Auszahlung der rechtlichen Abfindungssumme in Höhe von 41.453,00 Euro erfolgte beim Austritt aus der Transfergesellschaft im Jahr 2008.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Nach seinem Zweck ist § 34 Abs. 1 EStG trotz Zuflusses in zwei VZ auch dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Wann von einer solchen unschädlichen geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen.

  • Eine starre Prozentgrenze sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen.

  • Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Teilleistung bedingen oder prägen, ist die Frage, ob eine Teilleistung in einem anderen VZ der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, alleine ausgehend von der Höhe der Teilleistung zu beurteilen.

Anmerkung: Nach diesen Grundsätzen war im Streitfall von einer einheitlichen, nicht gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuernden Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes der Klägerin auszugehen. Beide streitbefangenen Teilzahlungen wurden als Ersatz für den Arbeitsplatzverlust der Klägerin geleistet.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-11856