Online-Nachricht - Montag, 18.08.2014

Einkommensteuer | Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit dem Firmenwagen (FG)

Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat zur Berechnungsweise (Frage der taggenauen Berechnung) von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Stellung genommen. Er hat dabei u.a. die Auffassung vertreten, dass ein taggenauer Ansatz von 0,002% des Listenpreises – entgegen dem BFH – grds. nicht in Betracht komme (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Der BFH hatte hierzu mehrfach entschieden, dass dieser geldwerte Vorteil einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Zur Ermittlung des Zuschlags ist nach Auffassung des BFH eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer möglich ( NWB QAAAC-81448). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind diese Grundsätze aber nicht im Rahmen der Gewinneinkünfte anzuwenden (; NWB DokID: NWB LAAAE-09092).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Arztpraxis. In den Streitjahren nutzte die Klägerin u.a. betriebliche Kraftfahrzeuge für die Wege zwischen ihrer Wohnung und Praxis. Im Anschluss an eine steuerliche Betriebsprüfung pauschalierte das Finanzamt für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis nichtabzugsfähige Betriebsausgaben i.H.v. 0,03% des Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeuges pro Monat und Entfernungskilometer (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Im Gegenzug wurde die Entfernungspauschale für die Tage, an denen tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt wurden, in Abzug gebracht. Eine ebenfalls taggenaue Berechnung der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben, sei – so das Finanzamt – nur für den Arbeitnehmerbereich und den Lohnsteuerabzug möglich.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Das Finanzamt hat die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben aus der Nutzung des Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte im Ergebnis zu Recht pauschal für jeden Kalendermonat mit 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer bemessen.

  • Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Bewertung für jeden Kalendermonat mit 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer anordnet. Ein taggenauer Ansatz von 0,002% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

  • Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH zur korrespondierenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG ( NWB QAAAC-81448) nicht mehr an und überträgt sie dementsprechend auch nicht auf den Streitfall (anders noch NWB OAAAD-53106).

  • Sowohl Gesetzessystematik als auch Entstehungsgeschichte der Vorschriften sprechen dafür, keinen taggenauen Ansatz des Zuschlages in § 8 Abs. 2 S. 3 EStG und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG zuzulassen.

  • Der Senat hält es – entgegen dem BFH – auch nicht für unverhältnismäßig, dem Steuerpflichtigen die Führung eines Fahrtenbuches zur Vermeidung einer pauschalen Betriebsausgaben-/ Werbungskostenkürzung in Höhe von 0,03% des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abzuverlangen.

Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamtes geht das Finanzgericht im Streitfall zwar davon aus, dass sich die Rechtsfolgen für Arbeitnehmer und Gewinnermittler inhaltlich decken müssen. Das Finanzgericht hält eine taggenaue Berechnung des Zuschlages jedoch in beiden Fällen für nicht zulässig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang für die Gewinneinkünfte eine taggenaue Berechnung des Zuschlages in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG in Betracht kommt, sei bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internestseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-11813