Online-Nachricht - Freitag, 15.08.2014

Einkommensteuer | Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (FG)

Wird ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht, kann zur Kompensation dieser gewinnerhöhenden Rückgängigmachung nachträglich ein Investitionsabzugsbetrag für ein anderes, tatsächlich angeschafftes Wirtschaftsgut gebildet werden. Eine nachträgliche Bildung kommt auch dann in Betracht, wenn ein Steuerbescheid zwischenzeitlich formell bestandskräftig war, nunmehr aber wegen einer Gewinnerhöhung infolge eines Änderungsbescheids einen Korrekturrahmen i.S. des § 351 Abs. 1 AO, § 42 FGO bietet ().

Hintergrund: Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgurts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG besagt, dass ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag, soweit er nicht bis zum Ende des Investitionszeitraum hinzugerechnet wurde, rückgängig zu machen ist. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt wurde. In diesem Fall ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid, selbst wenn dieser bereits bestandskräftig geworden sein sollte, insoweit zu ändern (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Ist in einem formell bestandskräftig gewordenen Steuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid ein Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung eines bestimmten Wirtschaftsguts gewinnmindernd berücksichtigt worden und wird dieser Bescheid nunmehr wegen Nichtanschaffung dieses Wirtschaftsguts innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG geändert, so kann der Steuerpflichtige zur Kompensation dieser Gewinnerhöhung einen Invesitionsabzugsbetrag für ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut geltend machen, das er innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums tatsächlich angeschafft und für das er ursprünglich keinen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat.

  • Der Investitionsabzugsbetrag gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf die sie sich auswirken sollen.

  • Eine nachträgliche Wahlrechtsausübung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung bzw. der Gewinnfeststellung verfahrensrechtlich durchgängig, z.B. wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung, bis zu dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags möglich ist, sondern auch dann, wenn der Bescheid zwischenzeitlich formell bestandskräftig war, nunmehr aber wegen einer Gewinnerhöhung infolge eines Änderungsbescheids einen Korrekturrahmen i.S. des § 351 Abs. 1 AO, § 42 FGO bietet.

  • Der Auffassung des Finanzamtes, die Änderung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthalte eine inhaltliche Beschränkung für Gegenkorrekturen, ist auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu folgen.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Die Revision war nach Ansicht des Finanzgerichts nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe gegeben sei.
 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-11806