Online-Nachricht - Freitag, 15.08.2014

Umsatzsteuer | Zur Korrektur einer Fehlbeurteilung des Vorsteuerabzugs (FG)

Eine unzutreffende Beurteilung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist keine "Änderung der (Verwendungs-)Verhältnisse" im Besteuerungszeitraum der Aufdeckung der Fehlbeurteilung; sie kann deshalb nur durch Änderung der fehlerhaften Steuerfestsetzung selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift korrigiert werden (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist in für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob das Finanzamt für die Jahre 2003 bis 2007 Vorsteuern nach § 15a UStG korrigieren kann, die der Kläger zu Unrecht durch bestandskräftigen und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr änderbaren Umsatzsteuerbescheid 2002 für die Anschaffung eines Pkws in Anspruch genommen hat. Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2002 einen PKW für sein Unternehmen gekauft und entgegen § 15 Abs. 1b UStG in der im Streitjahr 2002 gültigen Fassung den Vorsteuerabzug nicht nur zu 50%, sondern zu 100% vorgenommen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Das Finanzamt kann für die Folgejahre keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG vornehmen, wenn es allein die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG im Jahr des erstmaligen Vorsteuerabzugs rechtlich unzutreffend beurteilt hat und eine Änderung der Verwendungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 UStG (Ausgangssätze) in den Folgejahren nicht gegeben ist.

  • Eine Fehlbeurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr ist allenfalls unter den Korrekturvorschriften der AO änderbar.

  • Eine Fehlerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG in den Folgejahren trotz Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung des Jahres der erstmaligen Verwendung lässt sich insbesondere auch nicht mit den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie begründen.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.
 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-11804