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Online-Nachricht - Donnerstag, 07.08.2014

Verfahrensrecht | Übermittlung von Steuererklärungsdaten und Härtefallregelung (BayLfSt)

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten und zur Härtefallregelung geäußert (.1.1-3/5 St42).

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten und zur Härtefallregelung geäußert (NWB AAAAE-70670).

Hintergrund: Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz und das Jahressteuergesetz 2010 wurden zahlreiche Regelungen geschaffen, mit denen eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des Besteuerungsverfahrens gelingen soll.
In folgenden Fällen besteht eine gesetzliche Verpflichtungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel:

  • § 5b EStG: Standardisierung der Inhalte von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen und Verpflichtung, sie elektronisch zu übermitteln; dies betrifft alle Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. (Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen);

  • § 60 Abs. 4 EStDV: Elektronische Übermittlung der Anlage EÜR (Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen)

  • Elektronische Erklärungsabgabe nach § 14a GewStG, § 31 Abs. 1a KStG, § 18 Abs. 3 UStG und § 181 Abs. 2a AO (Anwendung: ab dem VZ 2011)

  • § 25 Abs. 4 EStG: Einkommensteuererklärungen sind elektronisch zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler; Anwendung ab VZ 2011).

  • § 138 Abs. 1b AO: Verpflichtung von Unternehmern zur elektronischen Abgabe des Betriebseröffnungsbogens (Anwendung: nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung)

  • § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG: Übermittlung der Daten der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG (Anwendung: ab VZ 2010)

  • § 50 Abs. 1a EStDV: elektronische Zuwendungsbestätigungen (Anwendung: ab VZ 2011)

  • § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 5 VermbG: elektronische Übermittlung der Anlage VL (Anwendung: nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung)

Härtefallregelung (§ 150 Abs. 8 AO)
§ 150 Abs. 8 AO enthält - in Ergänzung der einzelgesetzlichen Regelungen - eine Härtefallregelung, nach der das Finanzamt auf die elektronische Datenübermittlung verzichten kann, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Darüber hinaus ist eine unbillige Härte anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es:
„In der Praxis dürften diese Voraussetzungen insbesondere bei Kleinstbetrieben gegeben sein. Der Härtefall-Antrag kann auch konkludent (z. B. in Gestalt der Abgabe einer herkömmlichen Steuer- oder Feststellungserklärung auf Papier) gestellt werden. In diesem Fall sind Sachverhaltsermittlungen der Finanzbehörde nur geboten, wenn das Vorliegen eines Härtefalls nicht als glaubhaft angesehen werden kann.”
Die Härtefallregelung ist zum in Kraft getreten und gilt auch für schon bestehende Verpflichtungen, z. B. für die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen oder Kapitalertragsteuer-Anmeldungen.Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
EAAAF-11763